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BGH - Entscheidung vom 08.03.2018

III ZR 133/17

Normen:
MVKV § 3 Abs. 1 S. 1
MVKV § 3 Abs. 2
MVKV § 3 Abs. 3
MVKV § 3 Abs. 4
BGB § 328 Abs. 1
BGB § 666
BGB § 675
HGB § 116
HGB § 118

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen III ZR 133/17

DRsp Nr. 2018/4115

Auskunftsanspruch über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos

Einen Mittelverwendungskontrolleur trifft zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Eine darüber hinausgehende Beschaffungspflicht im Sinne der Verpflichtung, Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anzufertigen, besteht nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

MVKV § 3 Abs. 1 S. 1; MVKV § 3 Abs. 2; MVKV § 3 Abs. 3; MVKV § 3 Abs. 4; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 666 ; BGB § 675 ; HGB § 116 ; HGB § 118 ;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 8. November 2005 beteiligte sie sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbare Kommanditistin an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot sie der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot unter dem 11. November 2005 an.

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt waren.

Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf. Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Klageantrag zu a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Klageantrag zu b), durch Übergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 (Klageantrag zu c) sowie durch Abgabe von Erklärungen, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert (Klageantrag zu d) und bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden seien (Klageantrag zu e). Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu a) bis e) an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu f). Sie hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte dienten zur Klärung von etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu a) bis e) durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten weder die Vorlage der geforderten Unterlagen oder die Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben noch die Abgabe der begehrten Erklärungen verlangen. Da bereits der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe, komme eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (Klageantrag zu f) nicht mehr in Betracht. Die Klage sei insgesamt abzuweisen.

Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Sie sei nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag jedoch nicht verpflichtet gewesen, sich Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) zu verschaffen. Da die Beklagte lediglich die richtige Verwendung der eingezahlten Gelder habe überprüfen müssen, könne die Klägerin weder die Vorlage der in den Klageanträgen zu a) und b) genannten Unterlagen noch die Erstellung einer Übersicht zu den Buchungen (Klageantrag zu c) verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB . Weder mache die Klägerin einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne sie ihr Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das zwischen ihr als Anlegerin und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Die Klägerin könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

Hinsichtlich des Klageantrags zu d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange die Klägerin aber gerade nicht.

Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend, dass bei der Mittelfreigabe alle Vorgaben eingehalten worden seien (Klageantrag zu e), bestehe ebenfalls nicht. Die allgemeine Erklärung, die Vertragspflichten eingehalten zu haben, stelle eine juristische Wertung dar und könne nicht zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens gemacht werden.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15 bzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger jeweils bejaht wurden, zugelassen.

II.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jew. mwN). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 9. November 2017 ( III ZR 610/16, WM 2017, 2296 ) und vom 8. Februar 2018 ( III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die dieselbe Beklagte und in einem Fall ( III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und denselben Mittelverwendungskontrollvertrag betrafen, inzwischen höchstrichterlich - zum Nachteil der Klägerin - geklärt.

2. Danach hat die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Sie kann weder nach § 675 Abs. 1 , § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf der Grundlage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche der Klägerin erfassen unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärungen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB , wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist.

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Klageantrag zu a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Klageantrag zu b)

aa) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass die Klägerin die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksichtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er dementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus.

Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft. Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Die Beklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Erst recht ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 27).

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB ). Die Klägerin hat darüber hinaus keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28 und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13). Der bloße Hinweis darauf, dass bei einem Vorgängerfonds hinsichtlich eines bestimmten Filmprojekts ("Elvis has left the building") die Mittelverwendungskontrolle "nicht funktioniert" habe (Klageschrift vom 29. Oktober 2014, S. 8), ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und vermag insbesondere nicht den Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB , das allenfalls auf bloße Mutmaßungen der Klägerin "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f).

Es kommt hinzu, dass die Klägerin nicht einmal geltend macht, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos betreffend mittels der ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations- und Einsichtsrechte nach §§ 116 , 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags zu erlangen (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff). Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2014 wurde allein die Beklagte zur Auskunft aufgefordert.

b) Übergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 (Klageantrag zu c)

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. §§ 259 , 328 Abs. 1 BGB . Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf, sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). Die lückenlose Dokumentation sämtlicher Kontobewegungen gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Von ihr kann auch nicht verlangt werden, die Originale oder Kopien der jeweils eingesehenen Papiere lückenlos aufzubewahren beziehungsweise zu beschaffen (siehe Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17).

Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann die Klägerin auch ihren mit dem Klageantrag zu c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Klageantrag zu d)

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen.

d) Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden sind (Klageantrag zu e)

Das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche Auskunftspflicht der Beklagten zu Recht abgelehnt. Außerdem hat die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die ordnungsgemäße Mittelverwendung im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über die Mittelverwendungskontrolle bereits erklärt. Ein Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung in bestimmter Form (eidesstattliche Versicherung) besteht nicht.

e) Da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch hat, kann sie auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlangen (Klageantrag zu f).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 308/14
Vorinstanz: KG, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 163/15