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BGH - Entscheidung vom 30.11.2017

III ZR 622/16

Normen:
ZPO § 552a
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 622/16

DRsp Nr. 2018/175

Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Befreiungsgläubigers in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst; Sichere Erwartbarkeit seiner Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger; Rückgriff auf die Mittel des Befreiungsschuldners für die Erfüllung der Drittforderung; Verjährung der Klageforderung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. AG (im Folgenden: B. ) auf Zahlung von 37.046,67 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Die B, ist Treuhandkommanditistin der N. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: . ). Am 23. Juni 2005 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 7.520 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 37.046,67 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert.

Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 37.046,67 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 37.046,67 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 7. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jeweils mwN). Die für den Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 19. Oktober 2017 ( III ZR 495/16 und III ZR 626/16, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt worden.

2. Hiernach kommt der Revision keine Aussicht auf Erfolg zu. Die Klageforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsanspruch der B. spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und die dafür geltende Verjährungsfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 - also vor der Beantragung des Mahnbescheids - Verjährung eingetreten ist.

a) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49 , 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277 , 278 Rn. 15; RGZ 78, 26 , 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB , § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B. gegen den Beklagten spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber-Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

b) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ). Die diesbezüglichen Umstände waren der B. , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ).

c) Auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an.

3. Der Senat gibt nach alldem im Kosteninteresse zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 67/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 114/15