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BSG - Entscheidung vom 17.07.2017

B 5 RE 10/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 10/17 B

DRsp Nr. 2017/13158

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag Unbeachteter Beweisantrag

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.1.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen eine Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt darzustellen. Dessen Wiedergabe ist aber Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nur in diesem Fall wird das BSG in die Lage versetzt, allein aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob der gerügte Zulassungsgrund vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten herauszusuchen (vgl nur BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).

Unabhängig davon hat die Klägerin eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2014 , § 160a RdNr 55). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin bezeichnet schon nicht hinreichend einen solchen Beweisantrag. Die Beschwerdebegründung benennt weder einen Schriftsatz, in dem ein Beweisantrag mit dem Ziel einer weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 S 1 SGG ) formuliert worden ist, noch gibt sie den Inhalt eines solchen vermeintlich gestellten Beweisantrags der Klägerin wieder. Allein der Vortrag der Klägerin, das LSG habe "eigene Erwägungen und Mutmaßungen" angestellt, ohne eine gutachterliche Grundlage hierfür, genügt dafür ebenso wenig wie das Vorbringen, es hätte zumindest zur Beurteilung des Zeitaufwandes für die hauswirtschaftliche Versorgung "zwingend ein weiteres Gutachten" durch das LSG eingeholt werden müssen.

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, zu Unrecht hätten die Vorinstanzen nicht das von ihr nach § 109 SGG beantragte Gutachten des Dr. D. zur Grundlage der Entscheidungen gemacht, rügt sie einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG . Hierauf kann - wie bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Soweit das Beschwerdevorbringen sinngemäß auch eine Verletzung des S 2 aaO rügt, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Ausführungen zur Verfahrensrelevanz des "behaupteten" Mangels auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

Im Übrigen kann auch die Behauptung der Klägerin, das Berufungsurteil sei "falsch", nicht zur Zulassung der Revision führen. Die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 528/16
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 83/10