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BSG - Entscheidung vom 24.08.2017

B 8 SO 11/17 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 11/17 B

DRsp Nr. 2017/16061

SGB-XII -Leistungen Übernahme von Kosten für das Medikament "Rebif" Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG Befähigung zum Richteramt

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss sich ein Kläger gem. § 73 Abs. 4 SGG durch einen vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 2. Diese zwingende gesetzliche Voraussetzung kann nicht durch langjährige Berufserfahrung bei einem Sozialversicherungsträger ersetzt werden; auch ein Sozialversicherungsträger könnte sich vor dem BSG im Übrigen nur dann durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für das Medikament "Rebif" als Leistungen nach dem SGB XII . Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG für das Saarland vom 12.1.2017, das seinem Prozessbevollmächtigten am 7.2.2017 zugestellt worden ist, mit einem am 6.3.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 10.5.2017 hat er die Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Kläger ist entgegen § 73 Abs 4 SGG nicht durch einen vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Seinem Bevollmächtigten, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Deutschen U. Arbeitsgemeinschaft e.V., fehlt schon die Befähigung zum Richteramt (§ 73 Abs 4 Satz 3 SGG ). Diese zwingende gesetzliche Voraussetzung kann entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten nicht durch langjährige Berufserfahrung bei einem Sozialversicherungsträger ersetzt werden; auch ein Sozialversicherungsträger könnte sich vor dem BSG im Übrigen nur dann durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben (§ 73 Abs 4 Satz 4 SGG ).

Der Antrag des Klägers, die Zweimonatsfrist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG ), ist abzulehnen, weil diese Frist - abgesehen von der ohnehin fehlenden Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers - nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag einmal um bis zu einen Monat verlängert werden kann, woran es vorliegend fehlt (Zustellung des Urteils des LSG am 7.2.2017; Antrag auf Fristverlängerung am 11.5.2017).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 1/15
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 33/11