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BSG - Entscheidung vom 18.09.2017

B 8 SO 65/17 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 65/17 B

DRsp Nr. 2017/15050

SGB-XII -Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Ordnungsgemäße Begründung Eigenständige Prüfung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten

1. Eine ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt. 2. Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist. 3. Daran fehlt es erkennbar, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorlegt und noch nicht einmal behauptet, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Das Sächsische LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz (vom 3.7.2015) zurückgewiesen, mit der er höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2012 begehrt hat (Urteil vom 10.7.2017).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 14.8.2017 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und mitgeteilt, er übersende "auf besonderen Wunsch" des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG. Beigefügt war ein 10-seitiges Schreiben des Klägers selbst.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Beschwerde ist nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat zwar fristgerecht eine mehrseitige "Beschwerdebegründung" des Klägers vorgelegt. Dieses Vorgehen genügt aber nicht den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Eine ordnungsgemäße Begründung liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (stRspr, vgl nur BSG , Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B mwN; Beschluss vom 1.6.2017 - B 8 SO 26/17 B). Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Daran fehlt es erkennbar im vorliegenden Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte lediglich ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorlegt und noch nicht einmal behauptet, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 87/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 130/15