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BSG - Entscheidung vom 04.05.2017

B 13 R 39/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 109
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 39/17 B

DRsp Nr. 2017/13775

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Formgerechte Begründung

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG als Beschwerdegericht, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung oder den Akten selbst herauszusuchen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 109 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.1.2017. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung des Klägers vom 28.4.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ).

Der Kläger rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dem Senat ist jedoch eine Prüfung, ob das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht, bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger die Tatsachenfeststellungen des LSG (vgl § 163 SGG ) nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Weise darlegt, sondern allenfalls bruchstückhaft Teile des festgestellten Sachverhalts wiedergibt. In der vorgelegten Beschwerdebegründung wird der zugrunde liegende Sachverhalt nicht in geordneter Weise geschildert; es bleibt im Wesentlichen unklar, wie im Einzelnen das LSG aufgrund welcher tatsächlichen Feststellung entschieden hat. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG als Beschwerdegericht, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung oder den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 10). Die Beschwerdebegründung lässt daher eine Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht zu.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1105/16
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1966/15