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BSG - Entscheidung vom 24.10.2017

B 11 AL 64/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 109
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 64/17 B

DRsp Nr. 2017/17715

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 109 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, das LSG habe die Klage allein aufgrund der Angaben des Zeugen W abgewiesen; das Urteil leide an Verfahrensmängeln, weil das LSG diese Aussage verkannt und weitere Umstände nicht berücksichtigt habe. Damit rügt der Kläger zum einen die Beweiswürdigung des Gerichts, worauf ein Verfahrensmangel aber nicht gestützt werden kann. Ansatzweise macht er zum anderen eine unzureichende Sachaufklärung geltend, allerdings ohne sich auf einen bestimmten Beweisantrag zu beziehen, sodass eine Zulassung der Revision auch insoweit nicht in Betracht kommen kann. Weitere Verfahrensmängel bezeichnet der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 165/15
Vorinstanz: SG Cottbus, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 279/13