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BSG - Entscheidung vom 20.07.2017

B 14 AS 52/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 52/17 B

DRsp Nr. 2017/14440

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 5. Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ), weil er den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) in der Begründung seiner Beschwerde nicht schlüssig dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage,

"ob ab dem 01.01.2016 im Falle eines festgestellten Erkenntnisausfalles bei der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die Deckelung einer Angemessenheitsobergrenze ausschließlich durch einen Sicherheitszuschlag von 10% auf den jeweiligen Höchstbetrag nach § 12 WoGG (rechte Spalte) generell vorzunehmen ist."

Der Beklagte sieht es als klärungsbedürftig an, ob auf die Berücksichtigung eines pauschalen, immer gleich hohen Sicherheitszuschlags nach der Wohngeldreform 2016 zu verzichten sei. Seinem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten abstrakten Maßstäbe, nach denen die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB II bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zu begrenzen sind, wenn den Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit trifft ( BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73), inzwischen überholt und zu ändern sein sollten. Hierfür genügen nicht die Hinweise auf eine massive Erhöhung der Miethöchstbeträge durch die Wohngeldreform 2016 und die Auswirkungen eines Sicherheitszuschlags von 10 % auf das Mietpreisniveau im Stadtgebiet K. (so bereits in der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung BSG vom 29.3.2017 - B 14 AS 20/17 B - juris). Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vom Beklagten ergänzend formulierten grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen und die hierzu vorgetragene Begründung können vorliegend keine Berücksichtigung finden (vgl zum Nachschieben weiterer Begründung BSG vom 26.6.2006 - B 1 KR 19/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13b).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1457/16
Vorinstanz: SG Köln, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1322/16