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BSG - Entscheidung vom 13.09.2017

B 11 AL 47/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 152

BSG, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 47/17 B

DRsp Nr. 2017/14792

Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 152 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Alg, das die beklagte Bundesagentur für Arbeit fiktiv bemessen hat, nachdem der Kläger im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Kraftfahrzeugmeister und Kundendienstberater bis Mai 2013 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 3704,66 Euro in der Zeit vom 2.7.2013 bis 17.9.2015 Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezogen hatte. Bei der Bewilligung von Alg ab 18.9.2015 legte die Beklagte ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 2 zugrunde. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert schon keine konkrete, auf den zu klärenden Sachverhalt bezogene Rechtsfrage. Soweit er rügt, dass in der Anwendung des § 152 SGB III in Fallgestaltungen eines längeren Krankentagegeldbezugs eines privaten Krankenversicherungsunternehmens ein Gesetzes- und/oder Verfassungsverstoß liege, deutet er zwar ein Problem an, das sich bei einem langfristigen Bezug von Krankentagegeld ergeben kann. Eine Klärungsbedürftigkeit ist jedoch nicht dargetan, weil sich der Kläger in keiner Weise mit der zur fiktiven Bemessung im Arbeitsförderungsrecht bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG , auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, bezogen hat. Auch fehlt eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Rechtsprechung des BVerfG zur fiktiven Bemessung im Arbeitsförderungsrecht (BVerfG vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - juris RdNr 50; BVerfG vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - NZS 2011, 812 ff).

Dem Antrag des Klägers vom 29.8.2017, die Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde gemäß § 160a Abs 2 SGG um einen Monat zu verlängern, konnte der Senat nicht entsprechen. Einen Antrag auf Fristverlängerung hätte der Kläger vor Ablauf der Begründungsfrist, hier also dem 31.7.2017, stellen müssen (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 88/16
Vorinstanz: SG Aachen, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 241/15