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BSG - Entscheidung vom 31.03.2017

B 12 KR 23/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
BetrAVG § 1b Abs. 2
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3

BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 23/16 B

DRsp Nr. 2017/13524

Beiträge zur Krankenversicherung Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw. (seit dem 01.01.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S. des § 1b Abs. 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 , S. 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen. 4. Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrAVG § 1b Abs. 2 ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Verbeitragung des Auszahlbetrags einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

Die 1952 geborene Klägerin war bis März 2015 aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig in der GKV und in der sPV. Im Jahr 2010 erhielt sie Beträge von 6259,87 Euro und 1715,13 Euro jeweils als Abfindungen von Betriebsrenten. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhielt die Klägerin im November 2012 einen Betrag von 37 861,30 Euro als Kapitalzahlung der Vereinigten Postversicherung VVaG . Die Beklagten legten die Zahlungen der Beitragserhebung zur GKV und sPV zugrunde, wobei die Leistung der Vereinigten Postversicherung VVaG für die Zeit vom 1.11.2012 bis 31.10.2022 als Versorgungsbezug berücksichtigt wurde. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, es handele sich bei der Kapitalleistung der Vereinigten Postversicherung VVaG um eine Leistung im Rahmen einer privaten Lebensversicherung, da sie die Prämien hierfür geleistet habe. Gegenüber den Beklagten teilte die Vereinigte Postversicherung VVaG mit, es habe sich um eine Direktversicherung gehandelt. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 11.2.2015; Beschluss des Hessischen LSG vom 1.2.2016). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 1.2.2016. Sie macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Soweit sie nicht bereits unzulässig ist (dazu 1.), ist sie jedenfalls unbegründet (dazu 2.).

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (dazu a), den Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (dazu b) und den Verfahrensmangel der fehlenden Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (dazu c) geltend macht.

a) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 6.5.2016 nicht.

Die Klägerin wirft auf Seite 15 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

"Liegt in der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb, da andere private Lebensversicherungen nicht der Beitragspflicht unterliegen?

Liegt in der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb, da Personen, die ihre Direktversicherung vor Entstehen der Beitragspflicht auf sich selbst haben umschreiben lassen, nicht der Beitragspflicht unterliegen?

Liegt in der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb, weil auch Personen der Beitragspflicht unterworfen werden, die die Möglichkeit hatten, den Vertrag auf sich umschreiben zu lassen, dieses jedoch tatsächlich nicht getan haben?

Liegt in der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot in Form des Rückwirkungsverbotes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 , 3 GG deshalb, da auch Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2003 eingezahlt wurden, ebenfalls voll umfänglich der Beitragspflicht unterliegen?

Verletzt die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen das Eigentumsgrundrecht der Betroffenen aus der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?"

Die Fragen seien klärungsbedürftig, da es insoweit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und sich die Fragen auch nicht aus dem bisherigen Schrifttum oder Gesetz ohne Weiteres klären ließen. Die bisherigen "zahlreichen Entscheidungen" des BSG und des BVerfG zu der Thematik, die im Wesentlichen auch vom Hessischen LSG zitiert worden seien, hätten sich nämlich gerade noch nicht im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG mit den hier interessierenden Vergleichspaaren befasst. Ebenso wenig sei das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung auch auf die hier angeführte Problematik der bereits bis zum 31.12.2003 eingezahlten Beiträge im Rahmen der Prüfung des Rückwirkungsverbots eingegangen. Zu der Frage, ob auch das Eigentumsgrundrecht der Betroffenen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Heranziehung der Beitragspflicht verletzt werde, gebe es bislang ebenfalls weder Entscheidungen der SGe, noch Entscheidungen des BVerfG.

aa) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

bb) Jedenfalls legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit ihrer Fragen nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Sie befasst sich nicht mit der vom LSG zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - Juris; BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - Juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16), sondern behauptet ohne nähere Begründung, die "zahlreichen Entscheidungen" hätten sich "gerade noch nicht im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG mit den hier interessierenden Vergleichspaaren" befasst.

(a) Welche "Vergleichspaare" gemeint sind, wird von der Klägerin nicht ausgeführt, sondern soll sich offenbar aus den Fragestellungen ergeben. Schon das genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ( BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.1982 - 2 BvR 1037/81 - SozR 1500 § 160a Nr 45).

(b) Da sich die Klägerin überhaupt nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG befasst, unterlässt sie auch die gebotene Auseinandersetzung damit, dass das BVerfG nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers - was vorliegend nicht der Fall war - eingezahlt hat, eine Ausnahme gemacht hat (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15). Zudem entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG ) erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 , S 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen (vgl zB BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10, Juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11, Juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10, Juris RdNr 13 ff). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, inwieweit der vorliegende Sachverhalt (erneut) klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Soweit die Klägerin insoweit das Vorliegen einer Ungleichbehandlung in den Raum stellt, unterlässt sie eine nachvollziehbare Darstellung der vermeintlich ungleich behandelten Sachverhalte (siehe oben).

b) Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezeichnet die Klägerin nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels siehe exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff).

aa) Die Klägerin erblickt einen "ersten Gehörsverstoß" darin, dass das LSG ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen habe. Sie habe vorgetragen, gegenüber andern Personen, die eine private Lebensversicherung abgeschlossen hätten, ungleich behandelt zu werden. Auch sei der Gesetzgeber gehalten, entweder alle Instrumente der zusätzlichen Altersversorgung der Beitragspflicht zu unterwerfen oder aber gar keine. Schließlich würde sie auch ungleich mit Personen behandelt, die ihre Direktversicherung vor Entstehen der Beitragspflicht auf sich selbst haben umschreiben lassen. Sie habe weiterhin vorgetragen, dass in der Sache auch ihr Eigentumsrecht "sowohl aus Art. 14 Abs. 1 GG , als auch aus der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" verletzt worden sei.

bb) Weiterhin sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil das LSG im Nachgang zu seiner Anhörungsmitteilung vom 12.10.2015 sie nach Eingang ihres Schriftsatzes vom 30.11.2015 nicht erneut zu der beabsichtigten Verfahrensweise einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 S 1 SGG angehört habe. Zum Einen hätte sich das LSG im Vorfeld und im Rahmen einer entsprechenden Anhörung noch einmal intensiv mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 30.11.2015 auseinandersetzen müssen. Dies hätte bereits dazu führen können, von einer Entscheidung durch Beschluss abzusehen und in der Sache mündlich zu verhandeln. Zum Anderen hätte die Klägerin dann auch noch einmal "durch Intensivierung ihres bisherigen Vortrages" in dem Schriftsatz vom 30.11.2015 versucht, das LSG davon zu überzeugen, dass entweder die Berufung doch begründet ist, oder aber, dass zumindest hinsichtlich der Schwierigkeit der Materie jedenfalls eine mündliche Verhandlung erforderlich sei.

Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügt die Klägerin mit diesen Ausführungen zu beiden von ihr behaupteten Gehörsverstößen nicht, weil sie nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 , Juris RdNr 13 mwN). Die Klägerin behauptet lediglich, im Schriftsatz vom 30.11.2015 Rechtsausführungen zum Eigentumsrecht "sowohl aus Art. 14 Abs. 1 GG , als auch aus der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" gemacht zu haben, ohne zu konkretisieren, weshalb diese rechtlich relevant gewesen sein könnten, und ohne überhaupt zu präzisieren, welche konkrete Norm der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sie überhaupt für einschlägig hielt. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch darlegen müssen, dass ihr Schriftsatz vom 30.11.2015 überhaupt eine Anregung enthält, von der beabsichtigten Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 S 1 SGG Abstand zu nehmen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Statt dessen endet der Schriftsatz mit dem optisch hervorgehobenen "Antrag", die Revision zuzulassen.

c) Schließlich hält es die Klägerin für verfahrensfehlerhaft, dass der angefochtene Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergangen sei. Gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung durch das LSG vom 12.10.2015 habe sich die Prozesssituation "entscheidungserheblich" durch ihren Schriftsatz vom 30.11.2015 geändert. Denn sie habe darin nicht nur ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie habe auch "ergänzende wesentliche neue Rechtsausführungen" im Hinblick auf "eine etwaige Verletzung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. aus der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" gemacht. Auch bei entsprechenden neuen Rechtsausführungen müsse eine wesentliche Änderung der Prozesslage vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks einer mündlichen Verhandlung vorliegen.

Auch insoweit bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel in einer den Anforderungen entsprechenden Weise. Die Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach § 12 Abs 1 S 2 SGG bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, zu deren Erlass § 153 Abs 4 S 1 SGG ermächtigt, die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken. Soweit sie sich gegen die Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 S 1 SGG wendet, zeigt sie nicht substantiiert auf, wodurch konkret entweder eine erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG (zu den entsprechenden Fallgruppen vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 20 f mwN) oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig geworden sein sollte. Die Klägerin verweist lediglich auf ihren Schriftsatz vom 30.11.2015 und unterstellt, hierdurch habe sich "die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert". Dies begründet sie aber nur mit ihren vermeintlich neuen Rechtsausführungen insbesondere zu Art 14 Abs 1 GG , zur EMRK und zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ohne überhaupt zu den beiden letztgenannten eine konkrete Norm zu benennen, die "entscheidungserheblich" neu sein könnte.

2. Soweit die Klägerin rügt, das LSG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO ), weil der in den Gerichtsakten befindliche Beschluss nicht von allen Berufsrichtern unterschrieben worden sei, ist die Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg.

a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde auch in diesem Punkt unzulässig ist, weil es an einer hinreichenden Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels fehlt. Die Klägerin stützt ihre Behauptung auf die ihr durch den Senat gewährte Einsicht in die Gerichtsakte des LSG. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass - wie im gerichtlichen Verfahren ohnehin üblich - konkret nach § 14 der Hessischen Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktOSG - RdErl d MdJ vom 23.12.2008 - JMBl 2009, 196 ) im Fall der Aktenübersendung ein Retent anzulegen ist, worin sich regelmäßig die Entscheidungen im Original befinden.

b) Jedenfalls ist die Beschwerde der Klägerin in diesem Punkt unbegründet. Auf Anforderung des Senats hat das LSG das Original des angefochtenen Beschlusses übersandt. Dieser trägt die Unterschriften der drei an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter, wovon sich der erkennende Senat überzeugt hat.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 95/15
Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 420/13