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BSG - Entscheidung vom 19.10.2017

B 13 R 17/17 S

Normen:
SGG § 160a Abs. 1
GVG § 17a Abs. 4 S. 4

BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 17/17 S

DRsp Nr. 2017/17224

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Unstatthafte Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG

1. Gegen eine Entscheidung des LSG über ein Befangenheitsgesuch ist weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG eröffnet. 2. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs. 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Mit Beschluss vom 14.7.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch des Klägers, seine Ablehnung der Richterin am LSG M. für begründet zu erklären, zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.7.2017 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Gegen eine Entscheidung des LSG über ein Befangenheitsgesuch ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG eröffnet. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 14.7.2017 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SF 264/17
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 73/16