BGH, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen XI ZR 200/17
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Geltendmachung der Verletzug der Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2017 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zu Unrecht vermisst die Gehörsrüge eine begründete Entscheidung zu § 544 Abs. 7 ZPO . Denn eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift setzt ebenso wie eine Zulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO , an deren Stelle sie treten kann, voraus, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision vorliegen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 , 2711; vgl. auch BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 25. Ed. 15.6.2017, ZPO § 544 Rn. 27; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., 2016, § 544 Rn. 34; Musielak/Voit/Ball, ZPO , 14. Aufl., § 544 Rn. 25b). Das ist aber, wie der Senat entschieden hat, hier nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 30. November 2016 - XI ZR 319/15, [...] Rn. 8, vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, [...] Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, [...] Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, [...] Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, [...]).