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BGH - Entscheidung vom 08.06.2016

XI ZR 268/15

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
GVG § 21g
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen XI ZR 268/15

DRsp Nr. 2016/11265

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat; Darlegung einer eigenständigen entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; GVG § 21g; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 - VI ZR 344/08, [...] Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.

Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, [...] Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, [...] Rn. 1, vom 13. August 2014 - V ZR 235/13, [...] Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, [...] Rn. 5).

Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300, 303 f.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, [...] Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, [...] Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.).

II.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, [...] Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, [...] Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, [...]; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, [...] und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, [...] Rn. 3).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 184/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 206/13