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BGH - Entscheidung vom 13.04.2015

XI ZA 10/14

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen XI ZA 10/14

DRsp Nr. 2015/7575

Verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung im Rahmen der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge, als die - weil allein statthaft und auch im Übrigen zulässig - der Senat die Eingaben der Beklagten vom 15. März 2015 und 28. März 2015 (versehentlich datiert: 28. März 2014) auslegt, ist unbegründet.

Der Senat hat vor Beschlussfassung am 24. Februar 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 2014 Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, [...] Rn. 2).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 465/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 145/13