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BGH - Entscheidung vom 02.09.2015

XI ZR 280/14

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XI ZR 280/14

DRsp Nr. 2015/16748

Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist bei Vorliegen einer Beschwerdeerwiderung nur dann zulässig, wenn sich mit dieser auseinandergesetzt und dargetan wird, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.

Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, [...] Rn. 1, vom 13. August 2014 - V ZR 235/13, [...] Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, [...] Rn. 5).

Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300, 303 f.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, [...] Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.).

II.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, [...] Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, [...]; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, [...] und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, [...] Rn. 3).

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 60/08
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 83/13