Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.08.2017

PatAnwZ 1/17

Normen:
ZPO § 44

BGH, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen PatAnwZ 1/17

DRsp Nr. 2017/12268

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Ungeeignetheit einer Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen die Patentanwälte Dr. B. und Dr. H. als ehrenamtliche Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2017 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 44 ;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die ehrenamtlichen Richter Dr. B. und Dr. H. ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, [...] Rn. 1; Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17, [...] Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, [...] Rn. 1; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, [...] Rn. 1 m.w.N.).

Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 31. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).

Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, [...] Rn. 2; Beschluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, [...] Rn. 1 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich (BVerfGE 11, 1 , 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11).

II.

Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 ist nicht in dem vom Kläger beantragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist.

Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die Patentanwaltsstation in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat angestrebt, mit der Begründung angreift, sein Ziel sei es gewesen, die Patentanwaltsstation in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. (Kammer für Patentstreitsachen) sowie der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. Z. und während der übrigen Dauer des Rechtsreferendariats in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands lediglich der Rechtsauffassung des Klägers Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen wird dagegen nicht aufgezeigt.

Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten Antrags bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollständig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts M. vom 22. September 2016. Der Umstand, dass die im angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts verwendete Formatierung des Antrags im Senatsbeschluss nicht vollständig übernommen worden ist, macht den Tatbestand nicht inhaltlich fehlerhaft.

III.

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: OLG München, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Z 1/15