Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.05.2017

IV ZA 3/17

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IV ZA 3/17

DRsp Nr. 2017/7686

Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters; Herleitung der Befangenheit aus Gründen der persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache; Entscheid des Senats in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. Mai 2017 gegen die Richterinnen und Richter Felsch, Harsdorf-Gebhardt, Lehmann, Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2. Mai 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 19/14, [...] Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände lässt das Gesuch des Antragstellers nicht erkennen.

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 aaO m.w.N.).

2. Die als Gegenvorstellung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. April 2017 keinen Anlass. Das von dem Antragsteller erstrebte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist von Gesetzes wegen nicht möglich.

Dem Antragsteller steht es offen, in der Angelegenheit - im Falle seiner Mittellosigkeit gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Beratungshilfe - den Rechtsrat eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe einzuholen. Der Senat wird auf weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache nicht mehr antworten.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 499/16