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BGH - Entscheidung vom 05.12.2012

XII ZB 18/12

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 18/12

DRsp Nr. 2013/350

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 vom 29. November 2012 wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2011 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO ).

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - [...] Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt die Beteiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).

2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.

Vorinstanz: AG Bonn, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 XVII T 599
Vorinstanz: LG Bonn, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 411/11