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BFH - Entscheidung vom 12.07.2017

X K 3-7/16

Normen:
GVG § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2
FGO § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Satz 1 und 2
GVG § 198 Abs. 1 S. 2
GVG § 198 Abs. 2 S. 4
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
FGO § 64 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 1 S. 2
FGO § 66 Satz 1-2

Fundstellen:
BFHE 259, 393
BStBl II 2018, 103
DB 2018, 615
DStRE 2018, 111
HFR 2018, 141
NJW 2018, 573

BFH, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen X K 3-7/16

DRsp Nr. 2017/17931

Wahrung der Frist für die Erhebung einer Entschädigungsklage Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der —nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene— Eintritt der Rechtshängigkeit. 2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233 , BStBl II 2016, 405 , Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755 , Rz 17 ff.).

Die Verfahren X K 3-7/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 3 K 752/13, 6 K 768/13 und 6 K 774/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 6 K 768/13, 6 K 770/13 und 6 K 772/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2; FGO § 64 Abs. 1 , § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Satz 1 und 2 ;

Gründe

I.

Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG ) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer der seit dem 11. März 2013 vor dem Finanzgericht (FG) München anhängigen Verfahren 3 K 752/13 sowie 6 K 768, 770, 772, 774/13. Das Verfahren 3 K 752/13 wurde nach Erledigung der Hauptsache durch einen Kostenbeschluss vom 14. Juli 2016 beendet, die Verfahren 6 K 768, 770, 772, 774/13 wurden am 18. Mai 2016 durch Zustellung der Urteile an die Kläger beendet.

Den Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 1999 geheiratet haben. Für das Jahr 1999 wurde auf Antrag die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes —EStG— in der damals geltenden Fassung) durchgeführt; seit 2000 werden die Kläger zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger erzielte als Steuerberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch —zunächst in nur geringem Umfang— Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin war bei ihm angestellt; die entsprechenden Lohnkosten zog er als Betriebsausgaben bei seinen freiberuflichen Einkünften ab. Ferner machte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus dem Betrieb eines Nagelstudios geltend, wobei die von ihr erzielten Einnahmen sehr gering waren.

Beide Eheleute waren zudem Gesellschafter einer GmbH. Diese mietete mit Vertrag vom 2. Januar 2001 das Dachgeschoss des offenbar von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhauses von einer Steuerberaterkanzlei —bei der es sich wohl um die Arbeitgeberin des Klägers handelte— für monatlich 800 DM zzgl. Umsatzsteuer an. Mit weiterem Vertrag vom selben Tage gestattete die GmbH dem Kläger die betriebliche "Mitnutzung" der von ihr angemieteten Räume für ebenfalls monatlich 800 DM zzgl. Umsatzsteuer. Diese Beträge machte der Kläger als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit geltend.

Bei den Klägern, die damals noch in Baden-Württemberg wohnten, begann im Jahr 2004 eine Außenprüfung, die 2006 abgeschlossen wurde. Die geänderten Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1999 ergingen Anfang 2007 und wurden von den Klägern angefochten. 2008 verzogen die Kläger nach Bayern in den Zuständigkeitsbereich des in den Ausgangsverfahren beklagten Finanzamts (FA). Dieses erließ am 19. September 2012 hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis 2002 Teilabhilfebescheide und hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 verbösernde Festsetzungen. Die Einspruchsverfahren wurden im Februar 2013 durch Erlass von Einspruchsentscheidungen abgeschlossen; darin wurden die Einsprüche —bei geringfügigen Herabsetzungen der Einkommensteuer 2001 bis 2004— im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen.

Im Einzelnen führte das FA u.a. aus, Aufwendungen für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis könnten nicht als Betriebsausgaben der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers anerkannt werden. Die Vereinbarung, dass die Klägerin —zur Erlangung der Steuerfreiheit nach § 3b EStG— hauptsächlich Sonn- und Feiertagsarbeit durchführen solle, sei nicht fremdüblich. Auch sei die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgewiesen, zumal aufgrund des äußerst geringen Umfangs der freiberuflichen Einnahmen des Klägers die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Angestellten nicht erkennbar sei. Die Raumkosten, die dem Kläger aufgrund des "Mitbenutzungsvertrags" mit der GmbH entstanden seien, seien nicht allein durch seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auch durch das private Wohnen und das Nagelstudio der Klägerin veranlasst. Einkommensteuerlich sei hierfür der Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer (2.400 DM bzw. 1.250 € jährlich) zu berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug sei wegen § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht möglich. Negative gewerbliche Einkünfte der Klägerin aus dem seit 1997 betriebenen Nagelstudio seien nur für die ersten beiden Jahre als Anlaufverluste anzuerkennen, ab 1999 jedoch nicht mehr. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien geringfügig geblieben; Werbemaßnahmen seien nicht erkennbar.

Am 11. März 2013 erhoben die Kläger beim FG die folgenden Klagen: 
Umsatzsteuer 2001, 2002 (3 K 752/13; nur der Kläger), 
Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13; beide Eheleute), 
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember der Jahre 2000 und 2001 (6 K 770/13; nur die Klägerin), 
Einkommensteuer 1999 (6 K 772/13; nur die Klägerin), 
Einkommensteuer 1999 (6 K 774/13; nur der Kläger) 

In dem vor dem 3. Senat des FG geführten Verfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 ( 3 K 752/13) endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 22. April 2013. Am 20. März 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge. Am 31. März 2016 übertrug das FG die Entscheidung auf den Einzelrichter. Dieser richtete am 1. April 2016 einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten, der mit einem pauschalen Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung (Anerkennung von 25 % der streitigen Vorsteuerbeträge) verbunden war. Nach anfänglicher Ablehnung stimmte der Kläger am 14. Juni 2016 dem Vorschlag des FG zu. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG legte mit Beschluss vom 14. Juli 2016 75 % der Kosten des Verfahrens dem Kläger und 25 % der Kosten dem FA auf. Wann die —vom FG angeordnete— Zustellung des Kostenbeschlusses durch Empfangsbekenntnis vollzogen wurde, lässt sich den Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen.

In den vor dem 6. Senat des FG geführten ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren 6 K 768, 770, 772/13 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 19. Juni 2013; in dem weiteren Verfahren 6 K 774/13 geschah dies am 22. Juli 2013. Auch in diesen Verfahren erhoben die Kläger am 20. März 2016 Verzögerungsrügen. Am 24. März 2016 übertrug das FG die Entscheidung auf die Einzelrichterin, die noch am selben Tage für den 3. Mai 2016 zu mündlichen Verhandlungen lud. Im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen ergingen in den Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 sowie wegen der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts klageabweisende Urteile. In den Verfahren wegen der beiden Einkommensteuerfestsetzungen 1999 gab das FG den Klagen hingegen statt.

Zur Begründung führte das FG aus, die Verböserung hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 sei zulässig gewesen, weil das FA nach Vornahme der Verböserung Verböserungshinweise erteilt habe. In Bezug auf die Verluste aus dem Nagelstudio seien die Klagen insoweit begründet, als noch für ein drittes Jahr (1999) Anlaufverluste zu berücksichtigen seien; danach aber nicht mehr. Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis sei anzuerkennen, weil das FA keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im Ergebnis komme es gleichwohl nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer für 2000, weil eine im Jahr 1998 gebildete Ansparrücklage aufzulösen sei. Hinsichtlich der Raumkosten sei der zwischen dem Kläger und der GmbH geschlossene Überlassungsvertrag nicht anzuerkennen.

Die Urteile wurden den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt. Sie wurden rechtskräftig.

Die vorliegend streitgegenständlichen Entschädigungsklagen gingen am 9. November 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Kostenstelle forderte am 18. November 2016 die Gerichtskostenvorschüsse an, die am 14. Dezember 2016 gezahlt wurden. Die Klagen wurden dem Beklagten am 4. Januar 2017 zugestellt.

Die Kläger sind der Auffassung, die bis zum Eingang der Verzögerungsrüge am 20. März 2016 unbearbeitet gebliebenen Verfahren seien jeweils um mindestens zwölf Monate verzögert worden. Trotz objektiver Klagehäufung bestehe ein Entschädigungsanspruch für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Dies sei für die subjektive Klagehäufung (Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide) bereits entschieden worden. Auch bei der objektiven Klagehäufung bleibe die rechtliche Selbständigkeit jeder Klage unberührt.

Die Kläger beantragen, 
  den Beklagten zu verurteilen, 
  an den Kläger wegen unangemessener Dauer der vor dem FG geführten Verfahren 3 K 752/13 und 6 K 774/13
  an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der vor dem FG geführten Verfahren 6 K 770/13 und 6 K 772/13 und 
  an beide Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem FG geführten Verfahrens 6 K 768/13 
  eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber jeweils 600 € pro Verfahren (in Bezug auf das Verfahren 6 K 768/13 mindestens jeweils 600 € pro Kläger) nebst Zinsen zu zahlen. 

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Sachverhalte seien sehr unübersichtlich und rechtlich schwierig zu beurteilen gewesen. Die Akten seien unvollständig gewesen. Der Zuständigkeitswechsel des Jahres 2008 habe offenbar auch die Bearbeitung beim FG zusätzlich erschwert.

II.

Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Verbindung entspricht wegen der im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte dem Gebot der Prozessökonomie. Zwar handelt es sich auf Klägerseite um zwei verschiedene Beteiligte (Eheleute); diese haben die fünf Entschädigungsklagen aber in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben und werden durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Beteiligten haben auf einen entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzenden erklärt, gegen eine Verbindung der Verfahren keine Bedenken zu haben.

III.

Die Klagen sind zulässig.

1. Insbesondere ist die Klagefrist für sämtliche Entschädigungsklagen gewahrt.

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden.

a) In Bezug auf das Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 ( 3 K 752/13), dessen Erledigung frühestens mit dem Erlass des Kostenbeschlusses vom 14. Juli 2016 eingetreten ist, kann offenbleiben, ob für die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG auf den Eingang der Entschädigungsklage beim BFH (hier: 9. November 2016) oder die Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten (hier: 4. Januar 2017) abzustellen ist. Beide Termine liegen innerhalb der Sechs-Monats-Frist.

b) In Bezug auf die vier ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren sind die verfahrensabschließenden Urteile den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt worden, so dass sie am 20. Juni 2016 (Montag) rechtskräftig wurden. Die Sechs-Monats-Frist zur Erhebung der Entschädigungsklage endete daher am 20. Dezember 2016. Diese Frist hätten die Kläger nur gewahrt, wenn bereits auf den Klageeingang beim BFH, nicht aber erst auf die Zustellung beim Beklagten abzustellen wäre.

aa) Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes , der Verwaltungsgerichtsordnung , der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222 ) trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Erhebung der Klage ein (§ 66 [Satz 1] FGO ). Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521 , BStBl II 2014, 584 , Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159 , Rz 48).

bb) Seit dem 15. Oktober 2016 (Art. 10 des genannten Gesetzes vom 11. Oktober 2016) bestimmt § 66 Satz 2 FGO , dass in Verfahren nach dem 17. Teil des GVG die Streitsache auch vor dem BFH erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten rechtshängig wird.

Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der "Klageerhebung" an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 FGO aber —durch das Gesetz vom 11. Oktober 2016 unverändert— auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt (demgegenüber ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO— auch für die Klageerhebung ausdrücklich erst die Zustellung beim Beklagten maßgebend). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159 , Rz 48). Dies dient zudem der Rechtsklarheit, da im Fall der Abstellung auf die Rechtshängigkeit bei einem —wie hier— relativ langen Zeitraum zwischen dem Eingang der Entschädigungsklage beim BFH und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ggf. im Einzelfall zusätzlich zu entscheiden wäre, ob die Zustellung i.S. des § 167 ZPO noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden könnte und daher die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zu berücksichtigen wäre.

Damit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 FGO zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen (dazu noch unten IV.2.c) und zum anderen auf den —in den Materialien zum Änderungsgesetz allein erwähnten— Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses tätig werden müssen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2016, BTDrucks 18/9092, 20 ff.).

2. Der Umstand, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159 , Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts siehe aber unten IV.2.b.

IV.

Die Klagen sind auch in vollem Umfang begründet.

1. Die Dauer der Ausgangsverfahren war unangemessen. Die Verzögerung beläuft sich auf jeweils elf Monate.

a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126 , BStBl II 2014, 179 , Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen —wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter— Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens —auch in zeitlicher Hinsicht— einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Ausgangsverfahren um jeweils elf Monate in unangemessener Weise verzögert worden.

aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.

(1) Der Schwierigkeitsgrad der Ausgangsverfahren war —anders als der Beklagte meint— lediglich als durchschnittlich anzusehen.

Im Verfahren wegen Umsatzsteuer ging es um eine isolierte Frage (Vorsteuerabzug aus dem Mitnutzungsvertrag). Der Einzelrichter konnte dieses Verfahren mit einem einzigen rechtlichen Hinweis (samt Vorschlag für eine pauschale tatsächliche Verständigung) erledigen.

In den ertragsteuerrechtlichen Verfahren ging es zwar um mehrere Streitpunkte. Diese Einzelpunkte waren allerdings auch über insgesamt vier einzelne Verfahren (Aktenzeichen) verteilt. Da es sich bei jedem Einzelpunkt —wie die Kläger zutreffend darlegen— für sich genommen um eine Standardfrage (Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten, Anerkennung von Raumkosten als Betriebsausgaben, Zulässigkeit einer Verböserung) handelte, ist nicht erkennbar, dass der Bearbeitungsaufwand für das FG um mehr als das Vierfache höher war als in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren.

Der —bereits im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor Erhebung der Klagen in den Ausgangsverfahren–– eingetretene Zuständigkeitswechsel war entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung für die Verfahrensdauer. Die Einzelrichterin hat sich in der Lage gesehen, durch Urteile über die Klagen zu entscheiden, ohne Maßnahmen zur Vervollständigung der Akten oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen zu treffen. Der Umstand, dass in den Akten einige der angefochtenen Steuerbescheide sowie weitere Unterlagen fehlten, ist daher nicht kausal für die Verfahrensdauer geworden. Hätte die Einzelrichterin in diesen Punkten Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensdauer nicht als unangemessen anzusehen gewesen. Es fehlte in den Ausgangsverfahren aber gerade an derartigen —ggf. zeitintensiven— Ermittlungshandlungen.

(2) Die Streitwerte der Ausgangsverfahren —und damit die Bedeutung der Verfahren für die Kläger— waren im Vergleich zu sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren allenfalls durchschnittlich.

bb) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit haben die Kläger innerhalb der zweijährigen Regelfrist weder geltend gemacht noch sind solche Gründe für das FG aus den Akten erkennbar gewesen.

cc) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer in Bezug auf einen Zeitraum von jeweils elf Monaten unangemessen war, ergibt sich daher aus einer Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe.

In dem seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 22. April 2013. In den ebenfalls seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen ertragsteuerrechtlichen Verfahren war der Schriftsatzaustausch am 19. Juni 2013 bzw. 22. Juli 2013 (Verfahren 6 K 774/13) beendet.

Geht man nach den vorstehend unter a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das FG die Verfahren ab April 2015 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es in allen Verfahren erst im März 2016 tätig geworden. Demzufolge sind die Verfahren in den Monaten April 2015 bis Februar 2016 (elf Monate) als verzögert anzusehen.

Ab dem Beginn ihres Tätigwerdens im März 2016 haben die jeweils zuständigen Einzelrichter die Verfahren kontinuierlich bis zur Erledigung geführt. Weitere Verzögerungen sind daher nicht eingetreten.

2. Die Klagen sind mit den gestellten Anträgen in vollem Umfang begründet.

a) Die Kläger haben beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 € zuzusprechen. Vorliegend ist jedes Verfahren um elf Monate verzögert worden. Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG ) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG ) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFHE 244, 521 , BStBl II 2014, 584 , Rz 37, m.w.N.).

Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136 , BStBl II 2014, 933 , Rz 47). Dies ist hier in Bezug auf die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 ( 6 K 768/13) der Fall.

Danach werden die von den Klägern jeweils beantragten Mindestbeträge von 600 € durch die eingetretenen Verzögerungen in den Ausgangsverfahren in vollem Umfang getragen.

b) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über die beantragten Mindestbeträge der Entschädigungen hinauszugehen.

aa) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO "soll" die Klage einen bestimmten Antrag enthalten (nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt es sich sogar um ein "Muss"–Erfordernis). Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ). Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Urteil des Bundesgerichtshofs —BGH— vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 , Rz 24).

bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233 , BStBl II 2016, 405 , Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755 , Rz 17 ff.). Zur Begründung hat er sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BGH bezogen.

Darin hat das BVerwG formuliert, bei einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage sei die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht werde. Dies gelte für die Entschädigungsklage "jedenfalls" deshalb, weil sie von Amts wegen eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordere (Urteil des BVerwG vom 26. Februar 2015 5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2015, 641, Rz 15). Der BGH hat in der vom erkennenden Senat herangezogenen Entscheidung ausgeführt, wenn ein Entschädigungskläger den Regelsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geltend machen wolle, sei ihm "die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich". Nur in den Fällen des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG könne er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen (BGH-Urteil in BGHZ 200, 20 , Rz 55 f.).

Im Hinblick auf die vom Senat schon seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes sowie angesichts der grundsätzlichen Zumutbarkeit und gesetzlichen Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags präzisiert der Senat seine Rechtsprechung dahingehend, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG : "1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger —wie jedem anderen Kläger auch— zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen.

cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Zuerkennung einer höheren Entschädigung als 600 € pro Verfahren und Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht in Betracht. Die Kläger haben durch die Benennung des Betrages von 600 € zu erkennen gegeben, dass sie von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von sechs Monaten je Verfahren ausgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205 , BStBl II 2016, 694 , Rz 46 ff., und in BFH/NV 2017, 159 , Rz 39).

Vorliegend wurden die Verzögerungsrügen am 20. März 2016 erhoben. Nach den dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung würden sie bis einschließlich September 2015 zurückwirken, so dass für die sechs Monate von September 2015 bis Februar 2016 Entschädigung zu gewähren wäre.

Aufgrund der vom Senat angenommenen Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 € ist nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016 5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2016, 3464 , Rz 33 ff.) liegt. Dort geht das BVerwG in seinen abstrakten Rechtsausführungen von einer Rückwirkung der Verzögerungsrüge aus, ohne sich zu einer etwaigen Begrenzung zu äußern. Im konkret entschiedenen Fall hat das BVerwG aber nur eine Rückwirkung von gut zwei Monaten angenommen: Das dortige Ausgangsgericht hatte im Juni 2013 seine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen; das BVerwG hat eine Verfahrensverzögerung um sechs Monate angenommen (BVerwG-Urteil in NJW 2016, 3464 , Rz 41). Daraus ergibt sich ein Verzögerungszeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Die Verzögerungsrüge war von der dortigen Klägerin am 25. Februar 2013 erhoben worden. Bei einer solchen Fallkonstellation hätte auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der vom BVerwG angenommenen Rückwirkung der Verzögerungsrüge um letztlich gut zwei Monate geführt, so dass in der Sache selbst keine Divergenz besteht. Hinzu kommt, dass die dortigen Ausführungen des BVerwG allein dadurch veranlasst waren, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten hatte, eine Verzögerung könne für die Zeit vor Erhebung einer Verzögerungsrüge niemals und für die ersten sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Diese Auffassung erachtet auch der erkennende Senat für unzutreffend.

dd) Ebenso muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Entschädigungsansprüche der Kläger in den Fällen, in denen sie im Ausgangsverfahren mehrere angefochtene Steuerbescheide in einer einzigen Klage zusammengefasst haben (objektive Klagehäufung), mit der Zahl der Steuerbescheide zu multiplizieren sind. Eine solche Entschädigung könnte den Klägern nur zugesprochen werden, wenn der Senat über den gestellten Antrag hinausginge. Hinreichende Billigkeitsgründe dafür, den Klägern zu gestatten, diese Rechtsfrage durch den BFH auch ohne Stellung eines entsprechenden bezifferten Klageantrags entscheiden zu lassen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, so dass es demjenigen, der die Klärung dieser Rechtsfrage erstrebt, zuzumuten ist, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch seinen Antrag ausdrücklich zu definieren und ein entsprechendes Kostenrisiko einzugehen.

In der Sache selbst neigt der Senat aber zu der Auffassung, dass die von den Klägern vertretene Vervielfachung des Regel-Entschädigungsanspruchs in Fällen objektiver Klagehäufung nicht vorzunehmen ist. Die Kläger berufen sich auf die zur subjektiven Klagehäufung (Klageerhebung durch mehrere Personen, insbesondere durch Eheleute) ergangene Rechtsprechung, wonach jedem Verfahrensbeteiligten ein eigener Entschädigungsanspruch zusteht. Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014 5 C 1/13 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523 , Rz 37; Senatsurteil in BFHE 246, 136 , BStBl II 2014, 933 , Rz 47). Keiner dieser tragenden Gründe trifft auf die objektive Klagehäufung zu.

c) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Da § 66 Satz 2 FGO im Streitfall bereits anwendbar ist (vgl. oben III.1.b), ist die Rechtshängigkeit in Bezug auf die Prozesszinsen erst mit der Zustellung der Entschädigungsklagen beim Beklagten (4. Januar 2017) eingetreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . Die Kläger haben in Höhe des von ihnen gestellten Antrags in vollem Umfang obsiegt.

Fundstellen
BFHE 259, 393
BStBl II 2018, 103
DB 2018, 615
DStRE 2018, 111
HFR 2018, 141
NJW 2018, 573