§ 64 (Klageerhebung)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Stand: 01.05.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln