§ 85 (Zeugen)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
1Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 2Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Stand: 01.03.2023
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