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BGH - Entscheidung vom 20.12.2016

3 StR 419/16

Normen:
StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b)
StPO § 349 Abs. 2
GVG § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 3 StR 419/16

DRsp Nr. 2017/1693

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer; Beurteilungsspielraum des Tatgerichts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach § 338 Nr. 1 Buchstabe b StPO , die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Fall notwendig erscheinender Mitwirkung eines dritten Richters im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG nicht vorgelegen habe, dürfte jedenfalls dann, wenn sich die Besetzungsentscheidung als objektiv willkürlich erweist, nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 285/02, StraFo 2003, 134; vom 11. Januar 2005 - 3 StR 488/04, NStZ 2005, 465 ; siehe auch Rieß, NStZ 1999, 369, 370; aA offenbar indes - nicht tragend - BGH, Urteil vom 31. August 2010 - 5 StR 159/10, NStZ 2011, 54 f.). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, war der dem Tatgericht insoweit eingeräumte Beurteilungsspielraum hier jedoch nicht überschritten.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b); StPO § 349 Abs. 2 ; GVG § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Verden, vom 26.07.2016