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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 9 SB 14/15 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 14/15 B

DRsp Nr. 2015/6949

Feststellung eines Grades der Behinderung Beschwerdeeinlegung durch Prozesspartei Zugelassene Prozessbevollmächtigte

1. Die von einem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn er nicht zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. 2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein; sie entspricht sonst nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 3. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 ab dem 24.9.2008 abgelehnt und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro auferlegt. Der GdB habe im maßgeblichen Zeitpunkt keinesfalls mehr als 50 betragen.

Mit der Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und weist auf die Schwere seiner Erkrankungen hin.

II

Der Antrag auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und des Vortrags des Klägers keiner feststellen. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Insbesondere ist das LSG erkennbar der neueren Rechtsprechung des Senats zur GdB-Bewertung bei Diabetesleiden gefolgt (vgl BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - Juris).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel sind insoweit weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, dass der Verzicht auf die Hinzuziehung eines Protokollführers (vgl § 122 SGG iVm § 159 ZPO ) von Entscheidungsrelevanz sein könnte. Die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die vom LSG getroffene Entscheidung, dem Kläger Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, ist im Übrigen nicht gesondert anfechtbar (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2010 - B 11 AL 114/09 B - Juris).

Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 242/14
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 3154/12