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BSG - Entscheidung vom 30.01.2015

B 13 R 409/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 409/14 B

DRsp Nr. 2015/3755

Bezeichnung eines Verfahrensmangels Beanstandung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Unbeachtlichkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Soweit ein Kläger vorträgt, das LSG habe bei seiner Entscheidung bestimmte tatsächliche Umstände "übersehen", "unberücksichtigt gelassen" bzw. "völlig außer Acht gelassen", beanstandet er die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. 3. Das ist jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 2 i.V.m. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 21.10.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint. Denn dieser sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten; qualitative Einschränkungen von ungewöhnlichem Ausmaß bestünden bei ihm nicht.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 28.1.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt zwar, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG ) verletzt. Seinen Ausführungen kann aber nicht entnommen werden, welche von ihm gestellten Beweisanträge das Berufungsgericht übergangen haben soll. Obgleich er bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht, welche Beweisanträge er bis zum Schluss vor dem LSG aufrechterhalten hat oder ob vom LSG abgelehnte Beweisanträge in dessen Beschluss wiedergegeben sind (zu diesem Darlegungserfordernis zB Senatsbeschluss vom 22.10.2014 - B 13 R 279/14 B - BeckRS 2014, 73552 RdNr 6 mwN). Zudem fehlen jegliche Darlegungen, weshalb der angefochtene LSG-Beschluss auf der als unzureichend gerügten Sachaufklärung beruhen kann.

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe bei seiner Entscheidung bestimmte tatsächliche Umstände "übersehen", "unberücksichtigt gelassen" bzw "völlig außer Acht gelassen", beanstandet er die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Das ist jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4358/12
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 5193/11