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BSG - Entscheidung vom 31.03.2015

B 13 R 5/15 S

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 5/15 S

DRsp Nr. 2015/7798

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 13.1.2015 hat das Hessische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Frankfurt am Main vom 5.8.2014 (S 4 R 549/12), mit dem es über eine Gegenvorstellung entschieden hat, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.2.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG eingelegt sowie zur Durchführung des Verfahrens vor dem BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO ).

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 300/14
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 549/12