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BSG - Entscheidung vom 13.03.2015

B 13 R 3/15 S

BSG, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 3/15 S

DRsp Nr. 2015/6027

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 13.2.2015 hat es das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 8 SF 14/15 B AB zu gewähren. Der Antragsteller hat dagegen mit Schriftsätzen vom 13. und 17.2.2015 an das LSG Einwendungen erhoben, die von diesem an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet worden sind.

Die nach Rückfrage beim Antragsteller als Beschwerde anzusehenden Einwendungen gegen die Entscheidung des LSG zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe sind unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel beim BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.

Die nicht statthafte Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 14/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 153 R 512/14