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BSG - Entscheidung vom 24.08.2015

B 2 U 11/15 S

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 11/15 S

DRsp Nr. 2015/16572

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 7.7.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 12.5.2015 (S 12 U 77/15 ER), mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben ohne Datum, beim BSG am 28.7.2015 eingegangen, "Berufung" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern - L 17 U 210/15 B ER - 07.07.2015,
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 77/15