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BSG - Entscheidung vom 13.08.2015

B 2 U 13/15 S

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 2 U 13/15 S

DRsp Nr. 2015/15825

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 21.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Münster vom 19.12.2014, mit dem ein Ordnungsgeld gegen den Kläger verhängt worden war, zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.5.2015 beantragt, den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG aufzuheben und das Ordnungsgeld zurückzunehmen. Diese Eingabe wurde, da die vom LSG anheimgestellte Antragsrücknahme nicht erfolgte, als Beschwerde angesehen und zum BSG weitergeleitet.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem anderen Rechtsbehelf an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben.

Die Beschwerde des Klägers war daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 91/15
Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 180/11