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BSG - Entscheidung vom 04.08.2015

B 4 AS 149/15 S

BSG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 149/15 S

DRsp Nr. 2015/15004

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2015 - L 20 AS 951/15 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Zulassung der Beschwerde und der Revision gegen den mit Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss des SG Berlin vom 8.12.2014 - S 31 AS 18904/14. Das LSG Berlin-Brandenburg hat seine Anträge als unzulässig verworfen (Beschluss vom 22.6.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.7.2015 ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 951/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 18904/14