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BSG - Entscheidung vom 01.06.2015

B 9 V 4/15 S

BSG, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 4/15 S

DRsp Nr. 2015/11936

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Antragstellers, dessen Inhalt sich in allgemeinpolitischen Ausführungen sowie in Beleidigungen gegen die Richter des SG erschöpft, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem "Wiedereinsetzungsgesuch, Feststellung der Nichtigkeit, Aufhebung und Änderung [der] Entscheidung" mit Schreiben vom 27.2.2015, welches das LSG an das BSG zur Entscheidung abgegeben hat.

Die sinngemäße Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Aus diesem Grund musste auch einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (Bl 4 der Begründung) der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 1/15
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 24/10