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BGH - Entscheidung vom 15.05.2014

2 ARs 93/14

Normen:
JGG § 58 Abs. 3 S. 2
JGG § 84 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 93/14

DRsp Nr. 2014/10813

Zuständiges Organ für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe

Tenor

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen ist für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Essen vom 23. Juni 2010 verhängten Jugendstrafe zuständig.

Normenkette:

JGG § 58 Abs. 3 S. 2; JGG § 84 Abs. 1 ;

Gründe

Die Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Essen für Einleitung der Strafvollstreckung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 JGG . Sie wurde durch die mit Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 erfolgte Übertragung der weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen an den Jugendrichter des Amtsgerichts Mayen nicht berührt. Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG zulässige Übertragung beschränkte sich auf diese Entscheidungen und umfasste nicht auch jene Einleitungsbefugnis (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1976 - 2 ARs 347/76, BGHSt 27, 25, 26; Beschluss vom 28. Juli 1986 - 2 ARs 182/86, MDR 1986, 952 ).

Vorinstanz: AG Mayen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BRs 75/11 jug.
Vorinstanz: AG Essen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VRJs 24/14