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BGH - Entscheidung vom 05.03.2014

IV ZR 228/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen IV ZR 228/13

DRsp Nr. 2014/4380

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die auf Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 33.505,27 €, davon 12.505,27 € betreffend die Beklagte zu 1) und 21.000 € betreffend die Beklagte zu 2) (zur Addition vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn 3-5).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: OLG Celle, vom 30.05.2013