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BGH - Entscheidung vom 13.03.2006

I ZR 105/05

Normen:
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8

Fundstellen:
BB 2006, 1025
BGHReport 2006, 805
BGHZ 166, 327
BauR 2006, 1019
FamRZ 2006, 694
MDR 2006, 1366
NJW-RR 2006, 717
TranspR 2006, 219

BGH, Beschluß vom 13.03.2006 - Aktenzeichen I ZR 105/05

DRsp Nr. 2006/8493

Zulassung der Revision bei nur für einen Teil des Streitstoffs gegebenen Zulassungsgründen

»Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 EUR übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO ), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 EUR liegt. Dies gilt auch, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 544 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat als Transportversicherer aus abgetretenem und übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut bei elf von der Beklagten im Zeitraum von April 1999 bis August 2001 zu festen Kosten ausgeführten Paketbeförderungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen ihre Verurteilung in den Schadensfällen 2, 4 bis 8 und 10. Insoweit ist sie in Höhe von insgesamt 22.886,75 EUR beschwert. Die streitigen Schadensbeträge liegen in jedem Einzelfall unter 20.000 EUR.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig. Der Umstand, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in keinem der noch in Rede stehenden selbständigen Schadensfälle den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 EUR übersteigt, steht dem nicht entgegen.

Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den Anforderungen hierzu vgl. BGHZ 154, 288 , 291), mit welcher ein 20.000 EUR übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO ), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 EUR liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich zusammenhängende Ansprüche betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 , 2721; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des Werts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung.

Legt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe für rechtlich selbständige Ansprüche dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. Die Berechnung des von der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabhängig davon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der Addition rechtlich selbständiger Ansprüche ergibt. Legt die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem 20.000 EUR übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungsgründe dar, ist sie zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und die Revision ist zuzulassen, soweit ein Zulassungsgrund gegeben ist, was zu einer beschränkten Zulassung führen kann. Auf die Frage, ob der einzelne Streitgegenstand (aus einer objektiven Klagehäufung), hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 EUR übersteigenden Wert hat, kommt es nicht an. Dem Wortlaut des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren Wert zusammengerechnet die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt, unzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZR 62/03, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZR 114/02, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Musielak/Ball, ZPO , 4. Aufl., § 544 Rdn. 6).

Der IV. Zivilsenat und der V. Zivilsenat haben zum Fall der objektiven Klagehäufung bislang eine andere Auffassung vertreten (vgl. BGH NJW 2002, 2720 f.; Beschl. v. 23.10.2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159 ; Beschl. v. 29.9.2004 - IV ZR 145/03, NJW 2005, 224 ; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04, Tz 7). Sie halten auf Anfrage hieran nicht mehr fest.

III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. zum Schadensfall 6 die jeweils die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 und I ZR 295/02, zu den Schadensfällen 4 und 10 die ebenfalls die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 1.12.2005 - I ZR 103/04 und I ZR 108/04). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 227/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 197/02
Fundstellen
BB 2006, 1025
BGHReport 2006, 805
BGHZ 166, 327
BauR 2006, 1019
FamRZ 2006, 694
MDR 2006, 1366
NJW-RR 2006, 717
TranspR 2006, 219