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BGH - Entscheidung vom 23.01.2014

VII ZR 177/13

Normen:
BGB § 242 Cc
BGB § 195
BGB § 199

Fundstellen:
BauR 2014, 839
MDR 2014, 449
NJW 2014, 1230
NJW 2014, 6
NZBau 2014, 237
VersR 2014, 835
WM 2014, 905
ZfBR 2014, 356

BGH, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen VII ZR 177/13

DRsp Nr. 2014/3565

Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen bzgl. Honorarzahlungen; Verwirkung durch Zeitablauf und anstandslose Bezahlung

BGB § 242 Cc a) Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).b) Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe "natürlich" mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 ;

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlten Architektenhonorars.

Im Dezember 2003/Januar 2004 schlossen die Parteien einen als "Beratungsauftrag" bezeichneten Vertrag mit dem Betreff "Wohnanlage R. B. ... - Beratung bezüglich Undichtigkeiten und Beseitigung derselben", der eine Abrechnung nach Stundensätzen vorsieht.

In der Folgezeit übersandte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den genannten Vertrag fünf Honorarabschlagsrechnungen, die aus dem Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 datieren und überwiegend Abrechnungen nach Zeitaufwand und Stundensätzen enthalten, mit einem Gesamtbetrag von 19.038,07 €. Die betreffenden Rechnungsbeträge wurden von der Klägerin sämtlich bezahlt.

Die Beklagte übersandte der Klägerin ferner eine vom 29. August 2005 datierende Honorarabschlagsrechnung für erbrachte Architektenleistungen bezüglich Fassadeninstandsetzung mit einem Bruttobetrag von 13.920 €, der ebenfalls von der Klägerin bezahlt wurde. Darüber hinaus stellte die Beklagte der Klägerin mit Honorarrechnung vom 8. März 2006 für erbrachte Architektenleistungen bezüglich Fassadeninstandsetzung einen Restbetrag von 3.916,95 € in Rechnung, der von der Klägerin ebenfalls bezahlt wurde.

Die Beklagte übersandte der Klägerin außerdem weitere Honorarrechnungen vom 8. März 2006 und vom 4. Dezember 2006 mit einem Gesamtbetrag von 2.094,80 €. Auch diese Rechnungsbeträge wurden von der Klägerin bezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz Rückzahlung eines Betrags von 25.239,61 € nebst Zinsen begehrt mit der Begründung, die Beklagte sei auf der Grundlage eines nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzurechnenden Honorars in dieser Höhe überzahlt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese den Rückzahlungsbetrag auf 24.033,68 € ermäßigt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39 das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre vorinstanzlich gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Das Landgericht habe mit Recht auf den Einwand der illoyal verspäteten Rechtsausübung hingewiesen, der für sämtliche Rückforderungsbeträge gelte. Denn die Klägerin habe Bedenken gegen den von der Beklagten übersandten Architektenvertrag angemeldet, was die Honorierung und deren Grundlage betroffen habe. Deswegen habe sie diesen Vertrag nicht unterschrieben. Sie habe ferner gewusst, dass die Beklagte bis dahin auf Stundenlohnbasis abgerechnet habe; eine entsprechende Vereinbarung habe sie auch unterschrieben. Die Klägerin habe damit gewusst, dass die Beklagte nicht auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgerechnet habe. Gleichwohl habe die Klägerin in Kenntnis dessen, dass sie bereits etliche Teilrechnungen auf Stundenlohnbasis honoriert habe, sowohl die auf den nicht zustande gekommenen Architektenvertrag gestützten Rechnungen als auch weitere Stundenlohnrechnungen anstandslos und vorbehaltlos honoriert, obwohl es sich angesichts der aufgezeigten Umstände geradezu aufgedrängt habe, dass hier möglicherweise eine Überzahlung im Verhältnis zu dem nach den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geschuldeten Honorar vorgelegen habe.

Die Klägerin habe dann mehr als zwei Jahre gewartet, bevor sie erstmals Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Bis dahin habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, die gezahlten Honorare behalten zu dürfen. Auch wenn bislang keine Verjährung eingetreten gewesen sei, sei angesichts der gesamten Umstände von Verwirkung auszugehen.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verwirkt.

1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin der wegen Überzahlung geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in voller Höhe zusteht.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353 ). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195 , 199 BGB ), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 20 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39 , jew. m.w.N.). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 EnZR 16/12, aaO Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist das Recht, die Überzahlung geltend zu machen, nicht verwirkt. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verwirkung eines der Regelverjährung unterliegenden Anspruchs vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann. Solche Umstände, die im Streitfall zugleich das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment darstellen würden, liegen nicht vor. Allein der Zeitablauf bis zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen. Auch die vorbehaltlose Begleichung der von der Beklagten gestellten Rechnungen rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht die Annahme, die Beklagte habe sich im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin in ihren Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Der Vortrag, die Beklagte habe "natürlich" auch mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert, ist substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil für die Beklagte zu begründen. Entsprechendes gilt für den Vortrag, sie habe sich "natürlich" darauf eingestellt, nach Ablauf einiger Jahre nicht mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert zu werden.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 23. Januar 2014

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 231/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 56/10
Fundstellen
BauR 2014, 839
MDR 2014, 449
NJW 2014, 1230
NJW 2014, 6
NZBau 2014, 237
VersR 2014, 835
WM 2014, 905
ZfBR 2014, 356