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BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

V ZB 14/13

Normen:
AufenthG § 62a Abs. 1
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen V ZB 14/13

DRsp Nr. 2015/2479

Rechtsverletzung durch eine gegen Aufenthaltsgesetz verstoßende Sicherungshaft

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 2. Februar 2012, soweit die Abschiebungshaft in der Hauptsache angeordnet worden ist, und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 4. April 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Mecklenburg-Vorpommern auferlegt.

Normenkette:

AufenthG § 62a Abs. 1 ; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist - auch mit dem Feststellungsantrag (§ 62 FamFG ) - nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 2. Februar 2012 die Freiheitsentziehung durch einstweilige Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG angeordnet hat (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4). Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist - soweit sie die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April 2012) betrifft - Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung und unterliegt daher nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, aaO Rn. 8).

2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ), zulässig (§ 71 FamFG ) und begründet. Die Anordnung der Sicherungshaft in der Hauptsache durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Februar 2012 hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nach Nr. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Anlage 14 der Vollstreckungsplanverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. September 2011 (GVBl. S. 968) abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, [...]). Das Beschwerdegericht hätte schon aus diesem Grund die Haftanordnung aufheben müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Schwerin, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 XIV 1/12
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 42/12