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BGH - Entscheidung vom 14.05.2014

VIII ZR 116/13

Normen:
Cb BGB § 307 Abs. 1
BGB § 305c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 3 S. 1
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
PrKG § 1 Abs. 1
PrKG § 9
PrKG § 8 S. 1

Fundstellen:
DB 2014, 7
MDR 2014, 885
NJW 2014, 2715
ZIP 2014, 1442

BGH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 116/13

DRsp Nr. 2014/10977

Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr i.R.d. Änderung des Arbeitspreises für die Lieferung von Gas

Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 433 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; PrKG § 1 Abs. 1; PrKG § 9; PrKG § 8 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin versorgt die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf der Grundlage des am 17. Januar/3. Februar 2003 geschlossenen Liefervertrags mit Erdgas. § 1 Satz 3 dieses Vertrages lautet wie folgt:

"In Anlage 2 sind Liefermengen, Erdgaspreise, Vertragsdauer sowie die Anschlussbedingungen für die einzelnen Verbrauchsstellen näher geregelt."

Anlage 2 enthält folgende Bestimmungen:

"5. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis GP, einem Arbeitspreis AP, dem steuerbegünstigten Erdgassteuersatz ES und dem Nachlass aufgrund der Erdgassteuer NE. Die Regelungen zur Erdgaspreisberechnung sind in Anlage 3 aufgeführt (...)

5.1 Der Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet und ist variabel. Er errechnet sich für die Verbrauchsstelle wie folgt:

GP = GP0 + pl (L-1367,47) EUR/Monat.

Dabei sind vereinbart

GP0 = 9,36 EUR/Monat

pl = 0,005

Der Folgewert für den Lohn beträgt zurzeit

L = 2312,81 EUR/Monat (Stand 1. Quartal 2003)

Der Grundpreis beträgt damit

GP = 14 EUR/Monat

5.2 Arbeitspreis

Der Arbeitspreis für die bezogenen Mengen ist variabel. Er errechnet sich für die Verbrauchsstelle wie folgt:

AP = APo + 0,091 (HEL - 20,45) Cent/kWh

Dabei ist vereinbart

APo = 2,11 Cent/kWh.

Der Folgewert für HEL beträgt zurzeit

HEL = 30,66 EUR/hl (Stand 1. Quartal 2003)

Der Arbeitspreis beträgt damit AP = 3,039 Cent/kWh"

In der als "Erdgaspreisberechnung" überschriebenen Anlage 3 des Erdgaslieferungsvertrages heißt es:

"1. Die für die einzelnen Verbrauchsstellen geltenden Preisformeln sind in Anlage 2 zum Erdgaslieferungsvertrag vereinbart. Die GASAG ist berechtigt, eine Änderung der Preisanpassungsbestimmungen vorzunehmen, wenn sich die mit dem Vorlieferanten der GASAG vereinbarten Bestimmungen ändern.

1.1 Die Parameter in der Grundpreisformel bedeuten:

GP0 Basisgrundpreis in EUR/Monat

PL Lohnpreisbindungsfaktor

L Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in der Lohngruppe 5, Stufe 5, des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen zuzüglich der in nachstehendem Absatz aufgeführten Nebenleistungen.

Der in der Grundpreisformel enthaltene Ausgangspreis für den Lohn ergibt sich aufgrund des am 1. März 1984 geltenden Lohnes in Höhe von

Monatstabellenlohn  1.152,15 EUR 
Sozialzuschlag  55,97 EUR 
Tarifvertraglicher Zuschlag  34,25 EUR 
Vermögenswirksame Leistung  6,65 EUR 
Weihnachtsgeld  105,67 EUR 
Urlaubsgeld  12,78 EUR 
Summe  1.367,47 EUR 

auf der Grundlage der ab 1. Oktober 1974 tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit von 174 Stunden/Monat und einer Urlaubszeit von 30 Tagen. Künftige zusätzliche Leistungen (einschließlich Veränderungen der vorstehenden Arbeits- und Urlaubszeit), die gleichmäßig für alle Arbeitnehmer dieser Lohngruppe aufgrund tarifvertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften erbracht werden, werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.

1.2 Die Parameter in der Arbeitspreisformel bedeuten:

AP0 Basisarbeitspreis in Cent/kWh

HEL Preis für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in EUR/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt/Main und Mannheim/Ludwigshafen bei Lieferung in Tankkraftwagen von 40 - 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte, jedoch mindestens 14,32 EUR/hl.

0,091 Umrechnungsfaktor von einem Liter Heizöl (bezogen auf den Betriebsheizwert) auf eine Kilowattstunde Erdgas (bezogen auf den Brennwert) mit der Einheit l/kWh.

2. Der Grundpreis verändert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung folgenden Monats.

3. Der Arbeitspreis verändert sich mit Wirkung zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober eines jeden Jahres. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 01. Januar das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahres,

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 01. April das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres,

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 01. Juli das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Oktober bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis März des laufenden Kalenderjahres, und

- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres. (...)."

Die Klägerin verlangt auf der Grundlage der Rechnung vom 20. Januar 2010 einen noch offenen Betrag in Höhe von 10.793,30 EUR für ihre Lieferungen im Jahr 2009 und nicht geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 105,95 EUR für die Zeit von Februar 2010 bis Oktober 2010, insgesamt Zahlung von 11.746,85 EUR. Außerdem begehrt sie aufgrund der geltend gemachten Zahlungsrückstände Duldung der Sperrung des der Beklagten zugeordneten Gaszählers und Gewährung des Zutritts zum Zähler. Die Beklagte hält die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen für unwirksam und begehrt nach Maßgabe des anfänglich geltenden Arbeitspreises im Wege der Widerklage Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 ihrer Auffassung nach überzahlten Gasentgelte in Höhe von 13.138,83 EUR.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin bejaht und den widerklagend geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung des Preises verneint. Dass der Klägerin bei Erfolg des Zahlungsanspruchs ein Recht auf Zugang zum Gaszähler und dessen Sperrung zustehe, sei zwischen den Parteien nicht ernstlich in Streit. Zutreffend habe das Landgericht die Vereinbarungen der Parteien zum Gaslieferpreis zwar als Allgemeine Geschäftsbedingungen, jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08) als der Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preishauptabreden eingestuft.

Die von der Klägerin in der Anlage 2 zum Vertrag verwendeten Klauseln 5.1 bis 5.2 legten den bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeitspreis selbst fest und enthielten aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin die eigentliche Preisabrede. Diese Klauseln 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthielten gerade keine feste Grund- und Arbeitspreisangabe, die nach dem Verständnis des Erdgasabnehmers den vereinbarten Preis bilde, sondern eine Formel als Bestandteil der unmittelbaren Entgeltabrede mit der Folge, dass der vereinbarte Grund- und Arbeitspreis von vornherein variabel ausgestaltet worden sei.

Dass die genannten Variablen ihrem Inhalt nach erst in Anlage 3 erläutert würden, schade nicht. Ebenso wenig schade, dass als Ergebnis der Formel ein derzeitiger Grund- und Arbeitspreis beziffert werde, denn es sei für den objektiven Empfängerhorizont des Erdgasabnehmers eindeutig erkennbar, dass dieser Preis nicht die Preisvereinbarung für die Vertragslaufzeit darstelle, sondern das Ergebnis der Formel durch Einsatz der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Werte der Variablen. Die Klauseln legten damit nicht als Formularabrede nur die Kalkulationsgrundlage für den von den Parteien vereinbarten bezifferten Preis offen, sondern stellten die kontrollfreie Preishauptabrede dar, die den bei Vertragsschluss geltenden Preis überhaupt erst bestimme. Wollte man dies anders sehen, führte jede bezifferte Preisangabe ungeachtet des Zusammenhangs, in dem sie stehe, dazu, dass ihre Herleitung bereits als Preisnebenabrede klassifiziert werde und eine wirksame Preishauptabrede nur angenommen werden könnte, wenn die Vereinbarung nach Angabe der Berechnungsformel einen bezifferten Preis als Ausgangspreis enthalte; dies könne im Sinne der Vertragsklarheit nicht gewollt sein.

Entgegen der Ansicht der Beklagten finde sich die Preisabrede auch nicht in Anlage 3. Zwar enthalte Anlage 3 in Ziffer 1 eine Preisänderungsberechtigung für die Klägerin; diese sei aber für die Formel, nach der laut Anlage 2 der jeweilige Gaslieferpreis berechnet werde, nicht von Belang. Unschädlich sei, dass erst in Anlage 3 unter Ziffer 2 der Zeitpunkt der Veränderung des Grundpreises und unter Ziffer 3 der Zeitpunkt der Veränderung des Arbeitspreises festgesetzt werde. Denn dies stelle angesichts der Tatsache, dass als Preishauptabrede eine variable Vergütung vereinbart worden sei, keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar, wie sie für Fälle vorliege, in denen im Vertrag allein eine feste Vergütung vereinbart worden sei, die überraschend in den Lieferbedingungen variabel ausgestaltet werde.

Dass die Klausel in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 unter Umständen einer Klauselkontrolle nicht standhalte, sei entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, da diese Klausel bei der Ermittlung der hier geltend gemachten Klageforderung nicht zum Einsatz gekommen sei, so dass sie auch wegfallen könnte, ohne dass sich am gefundenen Ergebnis etwas ändere.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Klägerin hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der von ihr berechneten Entgelte und Vorauszahlungen für ihre Gaslieferungen an die Beklagte. Die in den Anlagen 2 und 3 zum Gasliefervertrag enthaltenen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, sind wirksam. Sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB , soweit sie dieser unterliegen, stand. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Klägerin in diesem Fall auch der auf Gewährung von Zugang zu dem in den Räumen des Beklagten befindlichen Gaszähler und dessen Sperrung gerichtete Klageantrag zu 2) begründet ist.

Der Beklagten steht dagegen der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte nicht zu, weil die Beklagte ihre Zahlungen aufgrund der vertragsgemäßen Abrechnungen der Klägerin mit Rechtsgrund geleistet hat.

1. Bei den in Anlage 2 und 3 enthaltenen und in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen Bestimmungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.

2. Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen - insbesondere die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln und die sie erläuternden Regelungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) - genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB ). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Grund- und Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 2, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).

Der jeweils aktuelle Grundpreis ("GP") und Arbeitspreis ("AP") sind mit Hilfe der in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln aufgrund der diese Formeln erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die jeweiligen Variablen der Berechnungsformeln - der Monatstabellenlohn sowie der Preis für leichtes Heizöl - bekannt sind. Der Monatstabellenlohn ist in Ziffer 1.1 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) durch Verweis auf den Tarifvertrag des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die aufgeführten Nebenleistungen definiert. Ziffer 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) verweist hinsichtlich des Heizölpreises auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes, so dass sich die erstmalige Berechnung und jede spätere Veränderung des Grund- und Arbeitspreises unschwer überprüfen lassen. Der Transparenz der Berechnungsformeln steht es nicht entgegen, dass die verwendeten Parameter erst in den - durch Ziffer 5 Satz 2 der Anlage 2 in Bezug genommenen - Ziffern 1.1 und 1.2 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) definiert sind. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen die in der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Grund- und Arbeitspreises zum Gegenstand haben, auch einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Sie sind insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei diesen Bestimmungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3). Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-) Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 25 f.; jeweils m.w.N.). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2013 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c a.A. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O.; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262 , 265).

c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Grund- und Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 zu differenzieren. Diese Berechnungsformeln haben zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthalten einerseits - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Grund- und Arbeitspreises (Preishauptabrede). Der daraus zu errechnende anfängliche Grundpreis in Höhe von 14 EUR/Monat und der anfängliche Arbeitspreis in Höhe von 3,039 Cent/kWh unterliegen - wie jeder bei Vertragsbeginn vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c; Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 19, und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 25; jeweils m.w.N.).

Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsformeln zugleich auch zukünftige, nach Ziffer 2 und 3 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) eintretende Preisänderungen regelt. Insoweit handelt es sich bei den Berechnungsformeln nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung der Anfangspreise für den Grund- und Arbeitspreis, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 20, und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 26; jeweils m.w.N.) - um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand haben. Die Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 sind nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmen und insoweit nicht kontrollfähig sind, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regeln.

aa) Mit den Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle jeweils nicht unterworfenen - bestimmten Grundpreis in Höhe von 14 EUR und einen bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,039 Cent/kWh geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Anfangspreise, die sich aus den Berechnungsformeln ergeben, in der Anlage 2 auch in bezifferter Form ausgewiesen sind. Sie waren damit - anders als das Berufungsgericht meint - bei Vertragsschluss keineswegs "variabel", sondern standen fest.

Davon abgesehen reicht es für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Grund- und Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c a.A. m.w.N.). Das ist bei den Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 hinsichtlich des bei Vertragsbeginn geltenden Grund- und Arbeitspreises selbst dann der Fall, wenn die Anfangspreise nicht - wie hier - im Vertrag ausdrücklich beziffert worden wären.

bb) Die Berechnungsformeln in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 sind dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regeln, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei den genannten Berechnungsformeln um Preisnebenabreden, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 c bb, zu einer Preisanpassungsbestimmung mit vergleichbarer Berechnungsformel).

Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert, wenn - wie hier - ein vertraglich bezifferter, nicht kontrollfähiger Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 21, und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 29).

d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln aufgrund der dort enthaltenen Bezeichnung des Grund- und Arbeitspreises als "variabel" jeweils insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen "variablen" Grund- und Arbeitspreis darstellten. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.

aa) Aus der Bezeichnung des Grund- und Arbeitspreises als "variabel" in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformeln insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich sind - als nicht kontrollfähige Preishauptabreden anzusehen wären.

Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 eine zu weit gehende Bedeutung zugemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen (näher dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 d a.A. m.w.N.).

bb) Wie der Senat entschieden hat, trifft die gegenteilige Auffassung, nach der eine sowohl für die Berechnung des Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Berechnungsformel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle insgesamt entzogen sei, nicht zu, weil sie Möglichkeiten zur Umgehung der Inhaltskontrolle eröffnet und damit dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht wird. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlich-technische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach, ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 d bb m.w.N.).

Wollte man Preisberechnungsformeln wie die vorliegenden in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag nicht bezifferten oder als variabel bezeichneten Anfangspreises dienen, wäre - wie die Revision zu Recht geltend macht - der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Denn damit hätte es der Klauselverwender in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu bestimmen. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, a.a.O. m.w.N.).

e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die Berechnungsformeln im Sinne einer der Inhaltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnten, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB ). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klauseln nicht als kontrollfähige Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O. Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformeln nur hinsichtlich der vereinbarten Anfangspreise nicht kontrollfähig sind, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellen, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 3 e).

4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO ). Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln benachteiligen die Beklagte nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Eine solche Benachteiligung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes.

a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 26, und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 33; jeweils m.w.N.). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin verwendeten Bestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a, zu einer vergleichbaren Preisanpassungsbestimmung).

aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O., und VIII ZR 304/08, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

(1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, a.a.O. unter II 4 a a.A. (1) m.w.N.).

(2) Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 30, und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 38).

bb) Nach diesen Grundsätzen halten die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Preisänderungsbestimmungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Klägerin diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber Unternehmen wie der Beklagten verwendet.

(1) Bei der in Ziffer 5.2 der Anlage 2 geregelten Bestimmung zur Anpassung des Arbeitspreises handelt es sich um eine Spannungsklausel. Denn der Preis für leichtes Heizöl stellt keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (1); vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 29, und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 37; jeweils zu vergleichbaren Klauseln). Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden, dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, a.a.O. Rn. 32, 36 ff.).

Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr aus den im Senatsurteil vom heutigen Tage (VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (3)) näher dargelegten Gründen nicht übertragbar. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, die einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich ist. Es ist in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn annehmbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb (3) (b)).

(2) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die in Ziffer 5.1 der Anlage 2 verwendete Regelung, die den Grundpreis von der Entwicklung des in Ziffer 1.1 der Erdgaspreisberechnung (Anlage 3) näher definierten Monatstabellenlohns abhängig macht.

Mit dem Grundpreis werden im Rahmen eines Energieversorgungsverhältnisses typischerweise die Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgungsunternehmens abgegolten. Bei diesen langfristig beim Energieversorgungsunternehmen entstehenden Kosten handelt es sich vor allem um Material- und Lohnkosten (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 36; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 32; jeweils für Fernwärmeversorgungsverträge; vgl. de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 203 und 222 ff.).

Die Verwendung einer an einen Lohnpreisindex anknüpfenden Preisgleitklausel zur Ermittlung des Grundpreises benachteiligt jedenfalls Unternehmen wie die Beklagte nicht unangemessen. Ebenso wie bei einer an den Ölpreis gekoppelten Arbeitspreisgestaltung (dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 a bb) unterliegt es der kaufmännischen Beurteilung des unternehmerischen Gaskunden, ob die Bindung des Grundpreises an einen bestimmten Lohnpreisindex für ihn sachgerecht und akzeptabel ist. Die in pauschalierter Form erfassten Lohnkosten stellen einen wesentlichen Bestandteil der typischerweise mit dem Grundpreis abgegoltenen verbrauchsunabhängigen Kosten des Versorgungsunternehmens dar. Die Kopplung des Grundpreises an eine vorab definierte Lohnpreisentwicklung ist gerade in Sonderverträgen mit größeren Kunden üblich (de Wyl/Soetebeer, a.a.O. Rn. 225). Auch ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen Preisgleitklausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351 , 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, [...] Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.

b) Anders als die Revision meint, sind die Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 auch nicht wegen des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen Änderungsvorbehalts gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit des Änderungsvorbehaltes lässt die Wirksamkeit der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 unberührt.

aa) Zutreffend hält die Revision den in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 geregelten Änderungsvorbehalt gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Die Klausel knüpft an eine Änderung der nicht näher erläuterten Bezugskosten der Klägerin an und lässt damit bereits die Voraussetzungen und den Umfang für eine Änderung der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 nicht hinreichend deutlich erkennen. Sie eröffnet der Klägerin damit die Möglichkeit, durch eine Änderung der in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 geregelten Berechnungsformeln oder der hierfür maßgeblichen Parameter einen höheren Preis zu erzielen, als ihr nach den ursprünglich vereinbarten Berechnungsformeln zusteht. Eine solche Befugnis zu einer einseitigen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zulässig (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 b; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 3; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O. Rn. 26 f.; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 25 ff.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, a.a.O. Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 6 f.).

bb) Die Unwirksamkeit des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen Änderungsvorbehalts führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der für die Errechnung des jeweiligen Grund- und Arbeitspreises relevanten Regelungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2.

Lässt sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vor dem Hintergrund des Verbots geltungserhaltender Reduktion - rechtlich unbedenklich (Senatsurteile vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 , 212; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 Rn. 13 f.). Das ist hier der Fall.

Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Bestimmungen werden von der Unwirksamkeit des in Ziffer 1 Satz 2 der Anlage 3 enthaltenen Änderungsvorbehalts nicht berührt. Dieser bezieht sich zwar auf eine Änderung der für die Berechnung des Grund- und Arbeitspreises maßgeblichen Vertragsbestimmungen und betrifft daher den Anwendungsbereich der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2. Der nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Änderungsvorbehalt lässt sich aber durch einfaches Streichen von den AGB-rechtlich unbedenklichen Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 und den ergänzenden Bestimmungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Anlage 3 trennen. Diese Bestimmungen ändern durch die Streichung des Änderungsvorbehalts ihren Inhalt nicht und bleiben aus sich heraus verständlich und sinnvoll.

c) Die in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 enthaltenen Berechnungsformeln sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie möglicherweise gegen Bestimmungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden: PrKG) verstoßen.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Bestimmungen des bereits im Jahr 2003 geschlossenen Vertrages um sogenannte genehmigungsfreie Klauseln im Sinne des § 1 der bis zum 13. September 2007 geltenden Preisklauselverordnung handelt und ob gegebenenfalls die seinerzeit nach § 2 des Gesetzes über die Preisangaben in Verbindung mit den Vorschriften der Preisklauselverordnung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Denn seit Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14. September 2007 richtet sich die Wirksamkeit der Klauseln nach diesem Gesetz. Das folgt aus der Überleitungsvorschrift des § 9 PrKG. Denn es ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, dass eine Genehmigung der Preisanpassungsbestimmungen in Ziffern 5.1 und 5.2 der Anlage 2 seinerzeit erteilt oder beantragt worden wäre. Nur in einem solchen Fall wären die Bestimmungen des Gesetzes über die Preisangaben und der Preisklauselverordnung auf die vorliegenden Klauseln weiter anzuwenden (BGH, Urteile vom 13. November 2013 - XII ZR 142/12, WM 2014, 84 Rn. 24; vom 5. Februar 2014 - XII ZR 65/13, NJW 2014, 1300 Rn. 31).

Dahinstehen kann aber auch, ob die Klauseln in Ziffer 5.1 und 5.2 der Anlage 2 gegen die danach maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen. Denn selbst wenn ein Verstoß vorläge, wären diese Regelungen nicht unwirksam.

Die Unwirksamkeit einer Preisklausel tritt gemäß § 8 Satz 1 PrKG erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung eines Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Diese Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit nach § 8 PrKG liegen hier nicht vor. Eine Preisklausel, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, ohne nach § 8 PrKG unwirksam zu sein, ist, wie der Senat entschieden hat, auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 c).

Das Preisklauselgesetz behandelt eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam und lässt diese erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel sogar nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselgesetzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklauseln liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 114/13, unter II 4 c bb).

Verkündet am: 14. Mai 2014

Vorinstanz: KG Berlin, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 112/11
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 367/09
Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 367/09
Fundstellen
DB 2014, 7
MDR 2014, 885
NJW 2014, 2715
ZIP 2014, 1442