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BGH - Entscheidung vom 03.07.2014

I ZB 29/14

Normen:
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen I ZB 29/14

DRsp Nr. 2014/11884

Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 (Kassenzeichen 780014120134) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Mit seiner Eingabe vom 14. Mai 2014 wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 6. Mai 2014 über 60 €.

II. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die angesetzte Gebühr ist in der angegebenen Höhe von 60 € gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom 30. April 2014 als unzulässig verworfen worden ist.

2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. April 2014 kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 90/14
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 245 M 1613/13