BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 35/07
Begründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen.
Gründe:
1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 ; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 ; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung; das ist nicht möglich.
Der Kostenansatz von 90 EUR ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 EUR beträgt die Höhe einer Gebühr 45 EUR (Anlage 2 zum GKG ).