Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.07.2014

XI ZB 7/13

Normen:
ZPO § 101 Abs. 1 1. Fall
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2

Fundstellen:
NJW 2014, 3101

BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen XI ZB 7/13

DRsp Nr. 2014/12182

Berichtigung einer Kostengrundentscheidung bzgl. der Kosten des Streithelfers

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2013 aufgehoben.

Der Antrag der Streithelferin auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat, wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.434,85 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 101 Abs. 1 1. Fall; ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf Antrag der Streithelferin erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung.

Das Oberlandesgericht hat in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 20. März 2013 eine von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28. März 2013 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 19. April 2013 beantragt, auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat. Der Beklagte hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet gehalten.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingegangen an diesem Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff ZPO ) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenentscheidung des Senats dessen Wille, dem Beklagten sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde, verfahrensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Berufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsbeschlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO , der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 , 373).

Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO . Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine - allerdings fristgebundene - Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2).

b) Danach hat das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 im Kostenausspruch zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention - wie hier vom Oberlandesgericht festgestellt - aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4).

Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenausspruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom Oberlandesgericht nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).

Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68 und vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, [...] Rn. 3). Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn - wie hier - die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).

3. Eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an sie beantragt hat (§ 321 Abs. 2 ZPO ).

4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Köln, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 168/12
Vorinstanz: LG Köln, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 145/12
Fundstellen
NJW 2014, 3101