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BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

II ZR 174/11

Normen:
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1

Fundstellen:
DStR 2014, 12
GmbHR 2014, 534

BGH, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen II ZR 174/11

DRsp Nr. 2014/6154

Beginn der Verjährungsfrist des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters mit ausdrücklicher Annahme des Austritts durch die übrigen Gesellschafter

1. Der Gesellschafter einer GmbH kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft austreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können. Dieses Recht besteht auch, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist; es kann dort auch nicht wirksam ausgeschlossen werden.2. Der Gesellschafter einer GmbH kann auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt annimmt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirkt, dass dem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Wegen dieser weitreichenden Folgen muss der Annahmewille der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit in der Annahmeerklärung zum Ausdruck kommen. Dieses ist nicht der Fall, wenn in der Erklärung lediglich mitgeteilt wird, dass die Gesellschaft den Austritt zur Kenntnis genommen hat. Mit der schlichten Erklärung der Kenntnisnahme ist weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung verbunden, die Entscheidung für eine der beiden Optionen wird vielmehr gerade vermieden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2011 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung einer Abfindung gerichteten Hilfsanträge des Klägers (Berufungsanträge zu 4 bis 8) gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsund des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die der Kläger zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern der Beklagten zu 1, einer mit der Planung und Herstellung von Tanküberwachungssystemen befassten GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Zugleich war der Kläger bei der Beklagten zu 1 als Vertriebs- und Projektleiter angestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthält zum Ausscheiden einzelner Gesellschafter und der Einziehung von Geschäftsanteilen keine Regelung. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags kann die auf unbestimmte Zeit errichtete Gesellschaft von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, er kündige das bestehende Arbeitsverhältnis sowie "das Gesellschaftsverhältnis mit der G. (= der Beklagten zu 1)" jeweils aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung unter Berufung darauf, dass er am Vortag aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden sei.

Nachdem der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und seinen Abfindungsanspruch vorläufig auf 114.000 € beziffert hatte, entgegnete die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, am 19. Oktober 2006 sei kein Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft gefasst worden. Daher sei die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger ohne wichtigen Grund erfolgt und insoweit unwirksam. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Sollte aus anderen Gründen eine unüberwindbare Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses vorliegen, so hat allein Ihr Mandant durch sein schädigendes Verhalten diese verursacht. Die darauf gestützte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nimmt unsere Mandantin zur Kenntnis." Zum geltend gemachten Abfindungsanspruch wurde "höchst vorsorglich" ausgeführt, ein Anspruch bestehe nicht, da der Geschäftsanteil des Klägers keinen positiven Verkehrswert habe.

Am 8. Februar 2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Kläger mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages zugleich die Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils erklärt habe.

Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Einziehungsbeschluss nichtig ist, jedenfalls aber seine Wirkung verloren hat. Hilfsweise hat der Kläger von den Beklagten im Wege der Stufenklage - und in zweiter Instanz höchst hilfsweise mit einem gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung von 114.000 € nebst Zinsen seit dem 8. Februar 2007 gerichteten Antrag - die Zahlung einer Abfindung beansprucht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat hinsichtlich des Hilfsbegehrens zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Abfindungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Sie führt hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers auf Zahlung einer Abfindung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegenüber dem Beklagten zu 2 ist die Revision unbegründet.

I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2011, 2148) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

In der mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärten Kündigung liege ein außerordentlicher Austritt des Klägers, keine Kündigung der Gesellschaft. Ob ein wichtiger Grund für den Austritt vorgelegen habe, könne offen bleiben, da die Beklagte zu 1 den Austritt akzeptiert habe. Ansprüche des Klägers auf Abfindung und vorbereitende Auskunft, die sich nur gegen die Beklagte zu 1 richten könnten, seien jedoch verjährt. Ein Abfindungsanspruch sei bereits mit Zugang der Austrittserklärung des Klägers bei der Beklagten zu 1 am 23. Oktober 2006 entstanden und sofort fällig geworden. Zudem habe die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers bereits im Jahr 2006 akzeptiert, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2006 ergebe. Die dreijährige Verjährungsfrist habe somit am 31. Dezember 2009 geendet und durch die am 4. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr gehemmt werden können.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ist nicht verjährt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB ) habe bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung noch in 2006 entstanden und fällig geworden sei.

a) Die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2006, er kündige das Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1, führte noch nicht zur Entstehung eines Abfindungsanspruchs.

Allerdings ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dieser Äußerung des Klägers in tatrichterlicher Auslegung eine (fristlose) Austrittserklärung entnommen hat; dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen. Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesellschafter einer GmbH das Recht hat, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können. Dieses Recht besteht auch, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist; es kann dort auch nicht wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359 , 369).

Das Berufungsgericht hat jedoch offen gelassen, ob ein wichtiger Grund zum Austritt vorlag, und keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine eigene Beurteilung dieser Frage ermöglichen. Revisionsrechtlich ist daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass kein wichtiger Austrittsgrund bestand. Schon deshalb konnte die Austrittserklärung noch keinen Abfindungsanspruch begründen und die Verjährungsfrist nicht in Lauf setzen.

b) Ein Abfindungsanspruch des Klägers ist vor dem Ende des Jahres 2006 auch nicht dadurch entstanden und fällig geworden, dass die Beklagte zu 1 mit dem Austritt des Klägers einverstanden war. Der Gesellschafter einer GmbH kann zwar auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 10). Dies ist aber bis Ende 2006 nicht geschehen.

aa) Die erforderliche Annahmeerklärung der Beklagten zu 1 ergibt sich nicht aus dem Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft annimmt. Unabhängig von der Frage, ob der Annahmeerklärung ein Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen muss und ob das hier der Fall war, lässt sich dem Schreiben schon inhaltlich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers annimmt.

Das Berufungsgericht hat die an eine Annahmeerklärung zu stellenden Anforderungen verkannt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirkt, dass dem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Wegen dieser weitreichenden Folgen muss der Annahmewille der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Dem genügt das Schreiben vom 22. Dezember 2006 nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe die Kündigung des Klägers akzeptiert, da sie der Kündigung selbst nicht widersprochen, sondern sie "zur Kenntnis" genommen habe. Hierbei lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass mit der schlichten Erklärung der Kenntnisnahme weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung verbunden ist und eine Entscheidung für eine der beiden Optionen gerade vermieden wird.

bb) Die Annahme des Austritts durch die Beklagte zu 1 kann sich aus der Einziehung des Geschäftsanteils ergeben, die aber erst nach Ablauf des Jahres 2006 am 8. Februar 2007 beschlossen wurde. Eine (etwa) auf den Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung zurückbezogene Wirkung ist dem hier gefassten Einziehungsbeschluss nicht zu entnehmen.

2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Stufenklage hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Der Beklagte zu 2 ist nicht Schuldner eines möglichen Abfindungsanspruchs des Klägers.

III. Das Berufungsurteil ist danach unter Zurückweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Revision aufzuheben, soweit die auf Zahlung einer Abfindung gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers abgewiesen wurden (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob ein wichtiger Grund zum Austritt tatsächlich vorlag, keiner Klärung mehr bedarf. Denn die Beklagte zu 1 kann sich hinsichtlich des Verjährungsbeginns gegenüber dem Kläger, der seinen Abfindungsanspruch nach dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses bemessen möchte, nicht darauf berufen, dass der Abfindungsanspruch durch eine wirksame Austrittserklärung schon im Oktober 2006 entstanden und fällig geworden sei, so dass dem nachfolgenden Einziehungsbeschluss vom 8. Februar 2007 keine eigenständige anspruchsbegründende Wirkung mehr zukomme. Andernfalls setzte sie sich in treuwidriger Weise in Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 22. Dezember 2006, mit der sie einen wichtigen Grund zum Austritt unter Berichtigung des vom Kläger damals zugrunde gelegten Sachverhalts abgestritten und damit zugleich die Voraussetzungen eines allein durch die Austrittserklärung begründeten Abfindungsanspruchs des Klägers verneint hatte (§ 242 BGB ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Februar 2014

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1916/10
Vorinstanz: OLG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 750/11
Fundstellen
DStR 2014, 12
GmbHR 2014, 534