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BGH - Entscheidung vom 15.05.2014

IX ZR 267/12

Normen:
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 1 Bb
ZPO § 287
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 1 (Bb)
ZPO § 287
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
ZPO § 287

Fundstellen:
AnwBl 2014, 864
BB 2014, 1730
BFH/NV 2014, 1710
DB 2014, 1687
DB 2014, 7
DStR 2014, 1734
DStRE 2015, 63
MDR 2014, 960
NJW 2014, 2795
NJW 2014, 6
VersR 2015, 69
WM 2014, 1379
ZIP 2014, 1490
ZInsO 2014, 1490

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 267/12

DRsp Nr. 2014/10984

Anforderungen an Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden in Fällen der Rechts- u. Steuerberaterhaftung

In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311 ).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 17. Januar 2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 185.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 ( IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311 ) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 314 ff; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351 , 1352; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 8 ff; st.Rspr.).

Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs- noch Rechtsfortbildungsbedarf zu begründen. Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur Anlageberatungshaftung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 ; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212; vgl. auch Schwab, NJW 2012, 3274 ). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlungsalternativen gehabt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO Rn. 28 ff; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 19 f). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtfertigen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht angewiesen.

Mit dem Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (aaO S. 313 ff) auseinandergesetzt und entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten.

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 177/11
Vorinstanz: LG Offenburg, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 240/08
Fundstellen
AnwBl 2014, 864
BB 2014, 1730
BFH/NV 2014, 1710
DB 2014, 1687
DB 2014, 7
DStR 2014, 1734
DStRE 2015, 63
MDR 2014, 960
NJW 2014, 2795
NJW 2014, 6
VersR 2015, 69
WM 2014, 1379
ZIP 2014, 1490
ZInsO 2014, 1490