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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZB 2/07

Normen:
InsO § 295 Abs. 1
InsO § 296 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1231
BGHReport 2009, 755
DB 2009, 844
DZWIR 2009, 341
FamRZ 2009, 871
MDR 2009, 711
NJ 2009, 252
NZI 2009, 326
Rpfleger 2009, 412
WM 2009, 715
ZInsO 2009, 734
ZVI 2009, 264

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 2/07

DRsp Nr. 2009/6489

Missbräuchliche Steuerklassenwahl i.R.d. Erwerbsobliegenheit eines verheirateten Schuldners

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 ; InsO § 296 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 , 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein verheirateter Schuldner verpflichtet ist, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten, ist geklärt. Wählt der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen (Braun/Lang, InsO , 3. Aufl., § 295 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 14 c; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 295 Rn. 4; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 6 im Anschluss an AG Duisburg ZVI 2002, 163 , 164). Dies steht in Einklang mit der Ansicht des Senats zu § 4c Nr. 5 InsO . Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, NZI 2008, 624 , 625 Rn. 5). Nach den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324 , 2325; BAG, NJW 2008, 2606 , 2608 Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstoßen diese Grundsätze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG .

Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 , § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beurteilt. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

2.

Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 548/06
Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IK 193/03
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1231
BGHReport 2009, 755
DB 2009, 844
DZWIR 2009, 341
FamRZ 2009, 871
MDR 2009, 711
NJ 2009, 252
NZI 2009, 326
Rpfleger 2009, 412
WM 2009, 715
ZInsO 2009, 734
ZVI 2009, 264