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BGH - Entscheidung vom 13.02.2014

RiZ(R) 5/13

Normen:
DRiG § 66 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2014, 702

BGH, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen RiZ(R) 5/13

DRsp Nr. 2014/5212

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer gesonderten Überprüfung einer Äußerung im Zusammenhang mit einem Verfahren auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte eines Richters

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen.

Normenkette:

DRiG § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch eine schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners in einem gerichtlichen Verfahren in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.

Auf Antrag des Antragsgegners stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) mit Urteil vom 24. Oktober 2012 fest, dass die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen legte der Antragsteller Berufung bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof) ein. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig.

Im Berufungsverfahren beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. März 2013, dem Antragsteller die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Zur Begründung führte er unter anderem aus:

"Der Präsident des Landgerichts [...] teilt nunmehr mit, dass er seit der Entscheidung des Dienstgerichts folgende regelmäßige Handlungsweise des Richters festgestellt habe: zu Beginn eines jeden Verhandlungstermins weise der Richter die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hin, dass ihn das Ministerium für Justiz für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte. Sodann stelle der Richter das Stellen von Anträgen anheim.

[...] Dieses dienstliche Verhalten des Richters rechtfertigt es, [...] die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte zu beantragen.

Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [...] kann das Gericht nach diesen Vorschriften auf Antrag dem Richter die Führung der Amtsgeschäfte jedenfalls dann untersagen, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen [...] . Davon ist auszugehen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert wird [...] .

Gemessen an diesen Maßstäben ist das vom Präsidenten des Landgerichts [...] geschilderte Verhalten des Richters zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet, das Richteramt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen; denn es ist für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen Richter auseinandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen. Hierdurch nimmt das Vertrauen in die Person und die Amtsführung des Richters so ernstlichen Schaden, dass bei seinem Verbleib im Dienst das öffentliche Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig gemindert wird.

Schließlich ist die beantragte Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Dienstgerichts [...] geboten; denn das Dienstgericht stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass der Richter aufgrund einer bipolaren Störung tatsächlich dienstunfähig ist, weil er durch diese Art der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Informationen lückenlos und fehlerfrei aufzunehmen mit der Folge, dass er seine Aufgaben als Richter nicht mehr wahrnehmen kann".

Der Dienstgerichtshof untersagte dem Antragsteller mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte antragsgemäß vorläufig. Zur Begründung führte er aus, zwar liege in den Hinweisen des Antragstellers jeweils zu Beginn einer mündlichen Verhandlung kein Grund, dem Begehren des Antragsgegners zu entsprechen. Aufgrund der beim Antragsteller vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen bestehe aber unabhängig von der korrekten Diagnose eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dienstunfähig sei. Daher lasse sein weiteres Tätigwerden, das die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Richterbank in Frage stelle, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten.

Bereits mit Schreiben vom 12. April 2013 hatte der Antragsteller die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte gegenüber dem Antragsgegner als Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit beanstandet. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 29. April 2013, er teile diese Auffassung nicht.

Mit dem am 22. Mai 2013 gestellten Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller seine Einschätzung wiederholt, die vorrangige Begründung des Antrags auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte enthalte einen Vorhalt, der ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige.

Er hat beantragt

festzustellen, dass folgende Maßnahme der Ministerin für Justiz wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist, und zwar der mit dem Antrag vom 19. März 2013 auf Verbot der Amtsgeschäfte verbundene, dem Antragsteller als Richter in einem Dienstgerichtsverfahren gemachte Vorhalt, dass er als Richter zu Beginn eines jeden Verhandlungstermins die Parteien und ihre Vertreter ausdrücklich darauf hinweist, dass das Ministerium für Justiz ihn für dienstunfähig halte, er selbst sich aber für dienstfähig erachte, er sodann das Stellen von Anträgen anheim stelle, mit der von der Ministerin gezogenen Schlussfolgerung, dass (so auf Seite 2 letzter Absatz wörtlich niedergelegt) "dieses Verhalten zu Beginn einer jeden mündlichen Verhandlung dazu geeignet (sei), das Richteramt und das Ansehen der Justiz schwerwiegend zu beeinträchtigen, denn es sei für einen Rechtsuchenden unzumutbar, sich mit einem in seiner Sache zur Urteilsfindung berufenen Richter auseinandersetzen zu müssen, der Ausführungen zur Frage seiner eigenen Dienstfähigkeit an den Beginn einer Verhandlung stellt und es sodann einer - möglicherweise anwaltlich nicht vertretenen Partei überlässt, die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus dieser Mitteilung zu ziehen".

Der Dienstgerichtshof hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2013 den Antrag abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er vom Antragsteller selbst und nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer Hochschule gestellt worden sei. Außerdem sei er unzulässig, weil eine schriftsätzliche Äußerung des Antragsgegners im Verfahren auf vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens gemacht werden könne.

Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die vom Antragsteller zulässig selbst (BGH, Urteil vom 24. November 1994 RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731 ) eingelegte Revision ist begründet.

I. Die Revision führt, ohne dass es auf die von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Rügen ankäme, wegen eines absoluten Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO , weil der Erlass des Gerichtsbescheids keine Grundlage im Verfahrensrecht findet.

1. Die durch § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG LSA bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 LRiG LSA erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht.

a) Nach § 83 Satz 1 DRiG sind Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2 , § 64 Abs. 1 , §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 96 Satz 3 LRiG LSA um, indem dort u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 LRiG LSA die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt werden, soweit das Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmt.

b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung im sächsischen Landesrichtergesetz bereits entschieden hat (BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013 RiZ(R) 5/12, [...] Rn. 13 ff. und - RiZ(R) 6/12, [...] Rn. 17 ff.), für die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG LSA eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung § 84 VwGO erfasst. Die gemäß § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit sie sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123 , 130). Daran fehlt es nach Sinn und Zweck der Regelung, die in der Gesetzgebungsgeschichte ihre Bestätigung findet, bei der Bestimmung über den Gerichtsbescheid (im Einzelnen BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013 RiZ(R) 5/12, [...] Rn. 16 ff. und - RiZ(R) 6/12, [...] Rn. 20 ff.).

2. Danach konnte der Dienstgerichtshof das vorliegende Prüfungsverfahren nicht nach § 84 VwGO entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen und nicht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu berücksichtigen. Die Aufhebung einer Entscheidung, die in einem vom Deutschen Richtergesetz nicht vorgesehenen Verfahren ergeht, kann nicht von der Rüge eines Beteiligten abhängen. Es muss vielmehr von Amts wegen verhindert werden, dass das Verfahren entgegen den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes gestaltet und auf der Grundlage der gesetzwidrigen Verfahrensgestaltung entschieden wird.

II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Antrag im Prüfungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller ihn selbst gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 , 35 ff.; Beschluss vom 27. Oktober 1988 RiZ(R) 5/88, DRiZ 1989, 422; Urteil vom 24. November 1994 RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731 ).

2. An dem Fehlen eines Vorverfahrens scheitert die Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht. Vor Einleitung eines Prüfungsverfahrens hat zwar nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 80 Nr. 1 , § 96 Satz 2 LRiG LSA, §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren stattzufinden, das hier förmlich nicht durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner hat sich aber mit Schreiben vom 29. April 2013 sachlich mit den Einwänden des Antragstellers befasst. Damit ist dem Zweck des Vorverfahrens Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 ).

3. Im Übrigen ist ein Prüfungsantrag zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN). Dazu genügt die schlichte nachvollziehbare Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags.

Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJW RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind bloße Meinungsäußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 RiZ 3/12, NJW RR 2013, 1215 Rn. 17).

Liegt, was der Dienstgerichtshof zu prüfen haben wird, nach dieser Maßgabe eine Maßnahme der Dienstaufsicht vor, die darauf zielt, unmittelbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des Richters einzuwirken, folgt allerdings aus einer entsprechenden Anwendung des in § 44a Satz 1 VwGO niedergelegten Prinzips, dass Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, nicht die Unzulässigkeit des Prüfungsantrags. Gleichfalls folgt sie nicht aus dem Grundsatz, dass Erklärungen in einem Rechtsstreit, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, in aller Regel nicht in einem gesonderten Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts angegriffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN). Verfahrenshandlungen unterliegen der isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG für schriftsätzliche Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren, die über dieses Verfahren hinaus unmittelbar oder mittelbar auf die künftige rechtsprechende Tätigkeit des Richters Einfluss nehmen.

4. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht dadurch entfallen, dass ihm die Führung der Amtsgeschäfte inzwischen vorläufig untersagt ist. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, [...] Rn. 19, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 184 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 [...] Rn. 22; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 12).

III. Der Dienstgerichtshof wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 13. Februar 2014

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen DGH 2/13
Fundstellen
NJW-RR 2014, 702