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BGH - Entscheidung vom 03.11.2014

X ZR 148/11

Normen:
ZPO § 406 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen X ZR 148/11

DRsp Nr. 2014/18163

Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. V. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO 1 eingelegte Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet.

Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel2 ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 Rn. 5, GRUR 2008, 191 - Sachverständigenablehnung II; Beschluss vom 11. Juni 2008 - X ZR 124/06 Rn. 2).

Die Besorgnis der Befangenheit folgt im vorliegenden Fall aus einer Ge3 samtschau der engen wirtschaftlichen Beziehungen, die der Sachverständige zu einer Unterlizenznehmerin an dem Streitpatent, der P. AB, sowie der B. AG, einem wie die Klägerin auf dem Gebiet der Herstellung von Pflanzenallergenen tätigen Unternehmen, unterhält.

Die P. AB hat von der Lizenznehmerin E. eine Unterlizenz 4 am Streitpatent erhalten und aufgrund dieser Position ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die P. AB, wie von den Beklagten geltend gemacht, der Konkurrenz weiterer Wettbewerber im Bereich der Diagnostika für Zöliakie ausgesetzt ist. Denn im Gegensatz zu diesen Wettbewerbern ist es ihr aufgrund ihrer Stellung als Unterlizenznehmerin erlaubt, den Gegenstand des Streitpatents zu nutzen.

Es kann aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht ausgeschlossen wer5 den, dass der Sachverständige der Sache aufgrund seiner wirtschaftlichen Beziehungen zur P. AB nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Insoweit fällt weniger ins Gewicht, dass der Sachverständige von der P. AB im Jahr 1996 - und damit vor 18 Jahren - den mit 50.000 USD dotierten "P. " erhalten hat. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass er in einem wissenschaftlichen Aufsatz, der in der Zeitschrift "Journal of ... " im März 2014 erschienen ist, zu Interessenkonflikten angegeben hat, dass er neben anderen Unternehmen auch von der P. AB Forschungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistungen erhalten habe (Anlage K 56, S. 920). Der Sachverständige, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert und damit auch die von der P. AB erhaltenen Forschungsmittel und Zahlungen für Beratungsleistung nicht weiter erläutert. Hinzu kommt, dass der Sachverständige zumindest in zwei europäischen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die P. AB eingetragen ist, als Miterfinder benannt worden ist (Auszug aus Espacenet vom 8. September 2014, Anlage K 55).

Der Sachverständige steht außerdem in einem engen wirtschaftlichen 6 Verhältnis zur B. AG. Diese ist zwar nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Allergiediagnostik tätig, sondern stellt lediglich Antigene rekombinant her, die als Vorprodukte für Allergietests verwendet werden können. Insoweit besteht allerdings ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin, die ebenfalls auf diesem Gebiet tätig ist. In dem bereits genannten, in der Zeitschrift "Journal of ... " im März 2014 erschienenen wissenschaftlichen Aufsatz, hat der Sachverständige angegeben, auch von der B. AG Forschungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistungen erhalten zu haben (Anlage K 56, S. 920). Auch diese Angaben sind von dem Sachverständigen nicht erläutert worden. In einem Zeitschriftenbeitrag von März 2014 wird zudem berichtet, dass der Sachverständige mit seinem Team einen Impfstoff gegen Gräserpollenallergie entwickelt habe, der von der B. AG an 180 Patienten in elf europäischen Zentren getestet werde und bei erfolgreicher Studie 2017 auf den Markt kommen könne (Anlage K 59). Außerdem ist er zumindest in zwölf europäischen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die B. AG eingetragen ist, als Miterfinder benannt (Auszug aus Espacenet vom 8. September 2014, Anlage K 58).

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Klägerin bei objektivierter 7 Betrachtung nicht ungerechtfertigt, dass der Sachverständige den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteiisch gegenüberstehen könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem eines Sachverständigen, der zwar ebenfalls für Schutzrechte einer Konkurrentin als Erfinder benannt war, die diese Schutzrechte jedoch nicht benutzt hatte, sondern aufgeben wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung I).

Auf den weiteren Vortrag der Klägerin zu den persönlichen Beziehungen 8 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Sachverständigen im Hinblick auf gemeinsame Konferenzteilnahmen und Publikationen sowie einen Kontakt des Sachverständigen mit den patentanwaltlichen Vertretern der Beklagten kommt

es danach nicht mehr an. Bedenken gegen die fachliche Eignung des Sachverständigen scheiden ohnehin von vornherein als eigenständiger Grund für ein Ablehnungsersuchen nach § 406 ZPO aus (BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - X ZR 136/99, Umdruck S. 4).

Vorinstanz: BPatG, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 10/10 (EU)