Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.05.2014

IX ZA 26/13

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 517
GG Art. 2 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen IX ZA 26/13

DRsp Nr. 2014/8761

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 517 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO fünf Monate nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts am 29. Oktober 2012 zu laufen begann. Die Verkündung des Urteils an diesem Tag wird durch das Protokoll bewiesen, dessen Richtigkeit nicht widerlegt ist (§ 165 ZPO ). Soweit im Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils Verfahrensfehler des Landgerichts in Betracht kommen, machen diese die Verkündung nicht unwirksam. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete danach am 29. April 2013 und war bei Eingang der Berufungsschrift am 30. April 2013 abgelaufen.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat das Berufungsgericht der Klägerin ohne Rechtsfehler wegen eines Verschuldens ihres Bevollmächtigten versagt. Dabei hat es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten nicht überspannt. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durfte sich der Bevollmächtigte nicht damit begnügen, eine Büromitarbeiterin während deren Mittagspause anzuweisen, den Berufungsschriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln.

Vorinstanz: LG Marburg, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 15/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 105/13