§ 517 Berufungsfrist
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln