§ 165 Beweiskraft des Protokolls
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Stand: 01.09.2024
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