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BGH - Entscheidung vom 11.04.2013

IX ZR 62/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 62/11

DRsp Nr. 2013/7819

Zulassung der Revision bei Aufstellung und Befolgung eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auslegungsgrundsatzes

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn sie zeigt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf.

Die Beschwerde beanstandet die Auslegung des Berufungsgerichts, der Globalzessionsvertrag vom 14./18. Juni 1999 erfasse lediglich Ansprüche der Schuldnerin aus der Lieferung beweglicher Gegenstände und der Erbringung von Leistungen, nicht aber Forderungen aus Grundstückskaufverträgen. Auslegungsfehler führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hat und ihm gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 71/06, Rn. 2, nv; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 207/08, Rn. 3, nv). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt hat. Soweit sich das Berufungsurteil mit einzelnen, von der Klägerin vorgetragenen Umständen nicht ausdrücklich befasst, geht es nicht um den wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags. Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass tatsächliches Vorbringen übergangen wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den angesprochenen Vortrag in seine Überlegungen einbezogen hat (BVerfGE 86, 133 , 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 300). Die behaupteten Widersprüche in der Argumentation des Berufungsgerichts bestehen nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht im Übrigen nicht, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269 , 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, nv, Rn. 6).

Auch das Recht der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist nicht verletzt.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 414/04
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 48/09