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BGH - Entscheidung vom 06.12.2012

IX ZR 6/11

BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen IX ZR 6/11

DRsp Nr. 2013/361

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.114,49 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof bereits dahin entschieden, dass der Dienstberechtigte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen muss, weil es sich bei dieser Bestimmung um einen Ausnahmetatbestand handelt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954 ; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244 , 2246; vom 20. Mai 2011 - III ZR 107/11, WM 2011, 1524 Rn. 31). Dies ist im Schrifttum auf ganz überwiegende Zustimmung gestoßen. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen sind vereinzelt geblieben; ein Klärungsbedarf scheidet mithin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; Musielak/Ball, ZPO , 9. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/ Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 9).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 256/09
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 113/10