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BGH - Entscheidung vom 17.10.1996

IX ZR 37/96

Normen:
BGB § 134, § 628 Abs. 1 Satz 2
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
AnwBl 1997, 349
BGHR BGB § 134 Anwaltshonorar 6
BGHR BGB § 628 Abs. 1 S. 2 Beweislast 1
BGHR STgB § 203 Abs. 1 Nr. 3 Schweigepflicht 6
BRAK-Mitt 1997, 96
DB 1997, 372
DRsp I(111)234a
DStR 1997, 39
EzFamR aktuell 1997, 16
FamRZ 1997, 153
MDR 1997, 197
NJW 1997, 188
VersR 1997, 574
WM 1996, 2244

Im Herbst 1990 beauftragte die Beklagte die Rechtsanwältin G., die damals mit dem Kläger und Rechtsanwalt T. dieser hat in den Vorinstanzen den Prozeß für den Kläger geführt - in einer Sozietät verbunden war, sie u.a. [...]
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